Schifffahrtsgesellschaft MS „Flottbek“ GmbH & Co. KG – Rückzahlung von Ausschüttungen

Elbe Emissionshaus Schiffsfonds

Im November 2016 wurde das Insolvenzverfahren des im Jahre 2005 aufgelegten Schiffsfonds Schifffahrtsgesellschaft MS „Flottbek“ GmbH & Co. KG eröffnet. Rund ein Jahr später erhalten Anleger des Fonds Post einer Rechtsanwaltskanzlei, die sie im Namen des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auffordert.

Rückzahlung von Ausschüttungen – Anleger fragen sich: „muss ich dieser Aufforderung nachkommen?“

Ein Albtraum für Anleger, deren gezeichneter Fonds insolvent ist. Auf die Sorge um den möglichen Teil- oder Totalverlust ihres investierten Geldes folgt dann die unerwartete Mitteilung, sie müssen Ausschüttungen zurückzahlen. Teilweise erfolgten diese Ausschüttungen schon vor Jahren und summierten sich bis zu mehreren tausend Euro.

Teilweise sind es nicht die Anleger selbst, die diese Briefe erhalten, sondern Erben, die durch das Ableben des Anlegers auch den geschlossenen Fonds geerbt haben
Bevor Sie als Anleger und Erbe einer solchen Beteiligung einer Zahlungsaufforderung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR 348/14) klargestellt, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen aus geschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist:

Das entscheidende Argument stellt hierbei der Gesellschaftsvertrag dar. Aus diesem muss sich klar ergeben, dass die erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann man sich gegen die verlangte Rückzahlung der Ausschüttungen wehren. Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist.

Sollten Sie ebenfalls zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns! Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit von Zahlungsaufforderungen. Oder kontaktieren Sie uns für mehr Informationen.


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