P&R-Skandal: Jetzt fordert der Insolvenzverwalter ganz konkret die Rückzahlung bereits erbrachter Mieten und Rückkaufpreise

P&R Container

Anleger der insolventen P&R Container-Gesellschaften stehen voller Angst gegenüber den aktuellen Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé.

Dieser hat zuletzt eine Vielzahl ehemaliger und aktueller Anleger aufgefordert, Mietzahlungen sowie Kaufpreiszahlungen, die von P&R bezüglich des Rückkaufes von Containern aus einem ausgelaufenen Vertrag erfolgten, wieder zu erstatten. Betroffen sind Zahlungen, die bis zu vier Jahre vor der Insolvenz geleistet wurden und nicht selten handelt es sich um fünfstellige Beträge. Insolvenzgeschädigt scheinen jetzt also nicht nur diejenigen Anleger zu sein, die vergeblich auf die (vollständige) Erfüllung der Verträge gehofft haben, sondern auch solche, die Rückflüsse aus einem Containerinvestment bereits erhalten haben.

Angst ist jedoch auch in dieser Situation ein schlechter Ratgeber.

Die Anschreiben des Insolvenzverwalters sind im Grunde genommen selbsterklärend. Dieser ist in der Vergangenheit schon mehrfach an die Gläubiger der P&R-Gesellschaften herangetreten und hatte diesen den Abschluss einer sog. Hemmungsvereinbarung angetragen. In den jetzt aktuell letzten Schreiben macht er konkret bezifferte Ansprüche geltend, fordert zur kurzfristigen Regulierung auf und droht andernfalls mit der gerichtlichen Geltendmachung. Alternativ bietet er allerdings auch noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung an.

Hintergrund war bzw. ist, dass der Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet ist, für die Insolvenzmasse alle Ansprüche geltend zu machen, die zu einer Mehrung der Masse führen (können). Tatsächlich verhält es sich so, dass der Insolvenzverwalter den rechtlichen Standpunkt vertritt, wonach er Gelder, die bereits vor der Insolvenz an die Investoren ausgezahlt wurden, im Wege der Insolvenzanfechtung (§ 134 Abs. 1 InsO) von den Investoren zurückverlangen kann.

Da dies rechtlich umstritten ist, hat der Insolvenzverwalter zunächst verschiedene Musterverfahren eingeleitet, von deren Ausgang er abhängig macht, ob er seine (vermeintlichen) Ansprüche tatsächlich gegen alle Investoren geltend macht (wenn ihm in den Musterverfahren höchstrichterlich bestätigt wird, dass er zu einer solchen Geltendmachung berechtigt ist) oder ob er hierauf grundsätzlich verzichtet (wenn ihm in den Musterverfahren höchstrichterlich bestätigt wird, dass er zu einer solchen Geltendmachung nicht berechtigt ist). Diese Musterverfahren laufen noch und eine höchstrichterliche Entscheidung steht in diesem Jahr nicht mehr zu erwarten.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Verjährungsfristen müsste der Insolvenzverwalter daher alle etwaigen Ansprüche vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend machen, weil nur so der Eintritt der Verjährung verhindert („gehemmt“) werden kann. Der Insolvenzverwalter müsste neben den Musterverfahren also zahlreiche weitere Prozesse führen und entsprechende Kosten auslösen, ohne zu wissen, ob seine (vermeintlichen) Ansprüche tatsächlich bestehen oder ob die Gerichte der Auffassung sind, dass bestimmte Ansprüche eben nicht bestehen.

Verliert er am Ende die Verfahren, dann gehen die Kosten dieser gerichtlichen Verfahren zu Lasten der Insolvenzmasse und stehen insoweit nicht mehr für die geschädigten Investoren zur Auszahlung zur Verfügung.

Eine solche gerichtliche Geltendmachung wäre dann nicht notwendig, wenn der Insolvenzverwalter mit dem jeweiligen (vermeintlichen) Schuldner eine Vereinbarung trifft, nach welcher der Schuldner verbindlich erklärt, für einen bestimmten Zeitraum – hier bis zum 31.12.2023 – darauf zu verzichten, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen, selbst wenn diese Frist zwischenzeitlich abgelaufen sein sollte.

Konkrete Forderung beziffert und zugleich noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung angeboten

Da der Insolvenzverwalter zum Jahresende 2021 alle Investoren, die bis dahin keine Hemmungsvereinbarung mit ihm getroffen haben, gerichtlich in Anspruch nehmen müsste, um die (möglichen) Ansprüche der Insolvenzmasse vor Verjährung zu schützen, hat er jetzt eine konkrete Forderung beziffert und zugleich noch einmal den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung angeboten.

Eine konkrete Handlungsempfehlung können wir an dieser Stelle nicht geben. Sofern die Hemmungsvereinbarung unterschrieben wird, verzichtet der Anleger bis zum 31.12.2023 auf das Recht, sich gegen eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter mit der Einrede der Verjährung verteidigen zu können. Im Gegenzug wird der Anleger dafür (zunächst) von einem gerichtlichen Verfahren verschont, welches sich möglicherweise eines Tages als sinnlos erweist. Sofern die Hemmungsvereinbarung nicht unterschrieben wird, müssen die betroffenen Anleger damit rechnen, vom Insolvenzverwalter gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Erweist sich das Verfahren am Ende als sinnlos, muss der Insolvenzverwalter den in diesen Prozessen obsiegenden Anlegern zwar deren Kosten für das gerichtliche Verfahren ersetzen. Die hierfür aufgewendeten Geldmittel fehlen dann aber wiederum der Insolvenzmasse, so dass die Insolvenzquote entsprechend geringer ausfällt.

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