Frankfurter Sparkasse wegen nicht anleger- und anlagegerechter Beratung verurteilt

Frankfurter Sparkasse wegen nicht anleger- und anlagegerechter Beratung verurteiltMit Urteil vom 14. August 2019 konnten wir einen Erfolg für unsere Mandantin gegen die Frankfurter Sparkasse verzeichnen. Das Kreditinstitut wurde zur Zahlung von Schadensersatz wegen nicht anleger- und anlagerecht erfolgter Beratung verurteilt.

Unsere Mandantin zeichnete im Jahr 2008 eine Beteiligung an der HSC Shipping Protect II GmbH & Co.KG und HSC Shipping Protect II VV GmbH & Co.KG. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie keine Erfahrungen mit Schiffsfonds oder geschlossenen Beteiligungen im Allgemeinen. Ihr Anliegen war es, aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit und den geringen Rücklagen eine private Altersvorsorge zu schaffen. In dem Beratungsgespräch bei der Frankfurter Sparkasse wurde ihr jedoch ausschließlich die streitgegenständliche Beteiligung vorgestellt. Im Rahmen dieses Gesprächs erklärte sie auch, dass kein Risiko eines vollständigen Verlustes bestehen soll und ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzanlage eher unterdurchschnittlich sind.

Dennoch kam es zur Zeichnung. Im Namen unserer Mandantin haben wir die Frankfurter Sparkasse zu Beginn des Jahres 2018 aufgefordert, den Ansprüchen der Mandantin nachzukommen und die Beteiligung rückabzuwickeln. Dies wurde abgelehnt.

Nun hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2- 19 O 137/18) entscheiden, dass die Frankfurter Sparkasse gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Anlageberatungsvertrag Schadensersatz gegen die Rückübertragung der Beteiligung zahlen muss. Zudem hat sie unsere Mandantin von etwaigen Ansprüchen aus § 172 Abs. 4 HGB freizustellen.

Es muss eine anlagegerechte Beratung erfolgen

Im Rahmen des Anlageberatungsvertrags muss eine anleger- und anlagegerechte Beratung erfolgen. Beides war hier nicht der Fall. Die Empfehlung der Fondsbeteiligung war schon nicht anlegergerecht. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers in wirtschaftlicher Sicht einzugehen und insbesondere sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und der Wissenstand zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Zeichnung war unsere Mandantin nur begrenzt risikobereit. Dies vermochte die Beklagte auch nicht zu widerlegen. Die Altersvorsorge und der damit verbundene Kapitalerhalt hatten wesentliche Priorität für sie. Aufgrund der fehlenden Erfahrung mit geschlossenen Beteiligungen hätte in diesem Zusammenhang eine besonders sorgfältige Beratung erfolgen müssen. Die Anlage als spekulatives Produkt war nach den Vorstellungen unserer Mandantin schon aus damaliger Sicht nicht für sie geeignet. Wenigstens theoretisch bestand immer das Risiko eines Totalverlusts und schon aus der Eigenschaft als Blindpool-Fonds, bei dem die konkreten Anlageobjekte zum Zeichnungszeitpunkt nicht bekannt sind, ergibt sich der spekulative Charakter.

Zudem war die Beratung auch nicht anlagegerecht. Im Rahmen einer anlagegerechten Beratung muss der Interessent derart rechtzeitig, richtig und sorgfältig über die Eigenschaften und Risiken, die Bedeutung für seine Anlageentscheidung haben, unterrichtet werden, dass sie für ihn vollständig und verständlich sind. Die umfassende Aufklärung durch den Emissionsprospekt konnte hier nicht erfolgen. Dieser wurde erst am Zeichnungstag und somit keinesfalls rechtzeitig übergeben. Somit wurde weder über das Totalverlustrisiko, das für unsere Mandantin von übergeordneter Wichtigkeit war, noch über die Höhe der Weichkosten, die für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung wesentlich sind, oder die Rückvergütungen und Innenprovisionen aufgeklärt.
Wenn auch Sie sich unzureichend beraten fühlen, kontaktieren Sie uns gerne. Im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung informieren wir Sie, über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Sie haben Fragen? Hier direkt Kontakt aufnehmen.


5 Schritte zu Ihrem RechtHier informieren und Chancen bewerten lassen!

Kurzberichte zu Erfolgen und Urteilen der Kanzlei

→ Hier alle Urteile und Erfolge anzeigen

Informationen zu den sicheren Teilen-Buttons in der Datenschutzerklärung
Posted in: