OLG Frankfurt verurteilt Commerzbank AG zu Schadensersatz

Geschlossene Fonds

Der Kanzlei Helge Petersen & Collegen ist es erneut gelungen, eine Fehlentscheidung in zweiter Instanz korrigieren zu lassen.

Die geschädigte Anlegerin hatte auf Anraten ihrer Bankberaterin hohe Summen in unterschiedliche geschlossene Fonds investiert. Nach Darstellung ihrer Beraterin sollte es sich hierbei um solide und wertstabile Anlageprodukte handeln, die nicht mit größeren Verlustrisiken einhergingen.

Tatsächlich sind geschlossene Fonds regelmäßig hoch spekulative Unternehmensbeteiligungen. Der Anleger macht bei diesen Produkten nicht nur den Ertrag sondern auch den Erhalt seines Anlagekapitals vollständig vom wirtschaftlichen Erfolg eines der Fondsgesellschaft abhängig. Verluste bis hin zum Totalverlust sind keine Seltenheit. Schlimmstenfalls müssen sogar die erhaltenen Ausschüttungen zurückerstattet werden. Zudem wird in aller Regel ein spürbarer Teil der Anlagesumme für Provisionen verbraucht.

All dies war der Klägerin nicht erläutert worden. Doch obwohl hierzu nach den Feststellungen des Landgerichts kein Zweifel mehr bestand, wies es die Klage in erster Instanz ab. Die Richterin führte hierzu aus, sie sei davon überzeugt, dass die Klägerin auch bei Kenntnis der erheblichen Risiken ihr Geld in die geschlossenen Fonds investiert hätte. Zur Begründung verwies sie darauf, die Klägerin habe der Bank gegenüber ein Protokoll unterschrieben, dem zufolge sie für Rendite auch Verlustrisiken in Kauf nehmen wollte. Zudem stamme sie aus einer Unternehmerfamilie und daher ohnehin das Eingehen unternehmerischer Risiken gewohnt.

Dieser bizarren Begründung hat das OLG Frankfurt nun eine erfreulich deutliche Absage erteilt. Das OLG Stellte unmissverständlich fest, dass die Bereitschaft zu Schwankungs- und Verlustrisiken nicht mit der Bereitschaft gleichzusetzen ist, jedes spezifische Risiko einer Kapitalanlage zu akzeptieren. Dies gelte insbesondere für das Nachhaftungsrisiko. Aus der Unternehmenstätigkeit anderer Familienmitglieder könne erst recht nicht auf eine entsprechende Risikobereitschaft geschlossen werden.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Commerzbank hiergegen Beschwerde einreicht.


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