OLG Celle: Fähigkeiten zur Kenntnisnahme auch bei rechtzeitiger Übergabe von Emissionsprospekten entscheidend

OLG Celle Emmisionsprospekt

Für eine unserer Mandantinnen ist es uns gelungen, die beantragte Zurückweisung einer Berufung abzuwenden. Das Oberlandesgericht Celle hat befunden, dass in der Vorinstanz zu Unrecht von einer rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospekts ausgegangen worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Anlageberatung sowohl mündlich als auch durch eine rechtzeitige Übergabe von Prospektmaterial erfolgen. Dies muss so rechtzeitig übergeben werden, dass der Anleger ausreichend Gelegenheit hat, es zu lesen, zu verstehen und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen zu stellen. Dass das nicht der Fall war, hat regelmäßig der klagende Anleger zu beweisen. Jedoch hat unsere Mandantin im Fall des Oberlandesgerichts Celle kein Prospektmaterial erhalten. In dieser Konstellation ist es zunächst an der Beklagten, darzulegen, ob und wann der Prospekt übergeben wurde.

Allerdings muss, selbst wenn die vorzeitige Übergabe behauptet werden kann, dargestellt werden, aufgrund welcher Umstände der Berater davon ausgehen durfte, dass der Prospekt gelesen und verstanden wurde. Dies ist in unserem Fall gerade nicht erfolgt. Die Beklagte meinte, dass die Berater das Prospektmaterial regelmäßig eine Woche vor der Zeichnung einer Beteiligung übergeben haben. Dies genügte der Darlegungslast jedoch noch nicht. Allein diese Behauptung lässt noch nicht darauf schließen, dass unsere Mandantin den Emissionsprospekt gelesen und verstanden habe, sowie im Zweifelsfall von sich aus Nachfragen gestellt hätte. Diese Tatsachen müssen laut dem Bundesgerichtshof stets am Einzelfall betrachtet werden. Maßgeblich ist, ob der Anleger bereits Vorerfahrungen hat und in wie weit seine Auffassungsgabe und Bildung für die Anlageentscheidung ausreichend sind. Zudem beurteilt sich der Maßstab der Rechtzeitigkeit der Übergabe nach der, dem einzelnen Anleger effektiv zur Verfügung stehenden Zeit.

Für unsere Mandantin beruhte die Anlageentscheidung lediglich auf den Aussagen ihres Beraters. Dies ist auch für die Beklagte erkennbar gewesen. Für die Behauptung einer rechtzeitigen Prospektübergabe fehlte es in diesem Fall an der tatsächlichen Grundlage und die Erfüllung der Aufklärungspflicht konnte nicht behauptet werden.
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