Aufklärungsbedürftigkeit eines Finanzjournalisten

Aufklärungsbedürftigkeit eines Finanzjournalisten

In einem von uns geführten Verfahren vor dem Landgericht Hannover hat das Gericht festgestellt, dass auch im Bereich Finanzen tätige Journalisten aufklärungsbedürftig sein können. Für unseren Mandanten konnten wir die Rückabwicklung von 5 Fondsbeteiligungen erstreiten.

Zwischen den Jahren 2006 und 2011 zeichnete unser Mandant einige Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Wir konnten eine erstinstanzliche Verurteilung der Postbank zur Rückabwicklung von fünf dieser Beteiligungen bewirken. Bei den Beteiligungen handelt es sich namentlich um den Reefer Flottenfonds, den König & Cie. Suezmax Tanker Flottenfonds III, den Alphapatentfonds III, den SolES 21 sowie den ATM Fund 2017.

Unser Mandant zeichnete die genannten Beteiligungen um den Wert seiner Investitionen zu erhalten und so für das Alter vorzusorgen. Dabei wollte er allenfalls ein angemessenes, kalkulierbares Risiko eingehen. Dennoch wurden ihm geschlossene Beteiligungen zur Zeichnung empfohlen, die nicht nur mit einem Nachhaftungsrisiko sondern auch mit dem Risiko des Totalverlusts der Anlage behaftet sind. Im Beratungsgespräch wurden ihm lediglich hohe Renditeerwartungen von durchschnittlich über 7,5 Prozent pro Jahr in Aussicht gestellt und zahlreiche weitere Risiken, die sich aus dem konkreten Anlageprodukt ergeben, wurden nicht aufgedeckt.

Die beklagte Postbank sah ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht als verletzt an. Unser Mandat hatte eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert, während der geschlossene Beteiligungen noch kein Thema waren. Zudem war er zwischenzeitlich immer wieder als Finanzjournalist beschäftigt. Die Postbank sah dies als ausreichenden Grund dafür, dass es keiner umfangreichen Aufklärung mehr bedurfte. Durch die Tätigkeit als Journalist in dem Bereich Wirtschaft und Finanzen wäre zu erkennen gewesen, dass eine detaillierte Aufklärung nicht benötigt werde und lediglich die Eckdaten und Renditeerwartungen noch für die Zeichnung relevant waren. Hierzu waren nach Ansicht der Postbank die auf dem Beraterbogen genannten und hervorgehobenen Risiken als weitergehende Informationen ausreichend.

Das Landgericht Hannover hat allerdings auch für unseren Mandanten eine Aufklärungspflicht grundsätzlich bejaht. Durch die Tätigkeit als Wirtschaftsjournalist und die Erfahrung mit geschlossenen Beteiligungen muss diese zwar nicht in dem gleichen Umfang wie bei einem Durchschnittskunden erfolgen, jedoch konnten nach Aussage des Beraters keine besonderen Kenntnisse festgestellt werden, sodass trotzdem über allgemeine und anlagespezifische Risiken aufgeklärt werden muss. Das Gericht bejahte eine Aufklärungspflicht für Innenprovisionen über 15%. Diese lassen die Werthaltigkeit eines Fonds in Frage stehen. Außerdem müsste in jedem Fall über das Nachhaftungsrisiko aufgeklärt worden sein. Dieses ist für die Anlageentscheidung von besonders wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus hätte aufgeklärt werden müssen, nach welcher Methode die Renditeerwartung berechnet wird. Selbst wenn die Methode bekannt ist, wofür weder aus der journalistischen Tätigkeit unseres Mandanten noch aus sonstigen finanzmathematischen Kenntnissen Anhaltspunkte bestanden, hätte über die Anwendung der speziellen IRR-Methode informiert werden müssen.

Die Beurteilung der Aufklärungspflicht richtet sich stets nach dem Einzelfall und konnte so auch für einen Finanzjournalisten nicht abgelehnt werden. Wenn auch Sie sich falsch beraten fühlen, prüfen wir Ihren Fall gerne individuell und stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne.

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