Nachlässigkeit der Postbank führt über zwei Instanzen zum weitgehenden Obsiegen

Beraterbogen reicht nicht, um vollständige Beratung zu behaupten

Soles Postbank Urteil

Unserer Kanzlei ist es erneut gelungen ein positives Urteil gegen die Postbank bezüglich einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds zu erstreiten. Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Celle war eine Beteiligung an dem Fonds SolEs 22.

Gerügt wurde eine fehlerhafte Anlageberatung unserer Mandantin. Die Postbank hielt dagegen, dass die Beratung anhand des Prospektes erfolgt war. Doch nach dem Eintrag im Beraterbogen wurde dieser erst am Zeichnungstag übergeben und nicht wie erforderlich 2 Wochen zuvor. Außerdem legte das Gericht dar, dass die Formulierung, nach der am Prospekt beraten worden sein soll, zu pauschal sei. Die Dokumentenlage reiche nicht aus um die erforderliche mündliche Aufklärung bezüglich der Nachhaftung aus § 172 Abs. 4 HGB zu behaupten.

Die Postbank verfolgte zudem die Auffassung, dass unsere Mandantin in dem Berufungsverfahren angehört werden müsste. Dieses Erfordernis erkannte das Gericht jedoch nicht an. Ob eine Anhörung zu erfolgen hat, stehe im Ermessen des Gerichts. In unserem Fall reiche der Vortrag der beklagten Postbank nicht für eine Anhörung aus. Die Angaben im Beraterbogen bezüglich der Anlegermentalität als „wachstumsorientiert“ und dem Anlageziel als „Vermögenssicherung“ sprechen gegen die Behauptung der Postbank, dass die Risiken der Beteiligung für unsere Mandantin egal waren. Auch der Hinweis durch das Abweichungskreuz, dass das gewählte Produkt von den Anlagezielen abweiche, reicht noch nicht aus um eine Anhörung der Mandantin bezüglich ihrer Risikobereitschaft zu begründen.

Außerdem hat unsere Mandantin auch für ihre Kinder geklagt. Diese hatten in ihren Beraterbögen „risikobewusst“ als Anlegermentalität angegeben. Dies hätte für das Gericht eine Anhörung als Zeugen für die Kausalität gerechtfertigt. Jedoch wurde dieses Beweismittel erst im Berufungsverfahren und somit unentschuldigt verspätet von der Postbank benannt, weshalb das Gericht die Anhörung verneinte. Ebenso verspätet war die Benennung des Beraters zum Beweis der Kausalität. Neben der verspäteten Benennung des Zeugen konnte die Postbank auch keine Umstände darlegen, die zeigen, dass der Berater eine Risikobereitschaft der Mandantin oder ihrer Kinder belegen könnte.

Wenn auch Sie Probleme mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir sind Ihr kompetenter Partner auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts.

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