LG Frankfurt: Anlegerin des HSC Shipping Protect II erhält Geld zurück

HSC Shipping Protect II

Mit dem Urteil vom 14.08.2019 hat das Landgericht Frankfurt am Main der Klage einer Anlegerin des HSC Shipping Protect II auf Zahlung von Schadensersatz stattgegeben.

Die Klägerin zeichnete im August 2008 die Beteiligung an den geschlossenen Fonds SC Shipping Protect II GmbH & Co. KG und HSC Shipping Protect II VV GmbH & Co. KG. Sie war bereits langjährige Kundin der Frankfurter Sparkasse AÖR, dessen Berater ihr die o.g. Beteiligungen andiente.

Der Anlageberater ist zu einer anlegergerechten Beratung verpflichtet. Das heißt er hat die persönlichen Interessen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interessenten zu berücksichtigten. Im Rahmen dessen kommt es auf den Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Interessenten an. Weiterhin muss er den Interessenten über die allgemeinen Risiken wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie über spezielle Risiken, die sich aus dem empfohlenen Objekt ergeben aufklären (vgl. BGH, III ZR 182/12m Urteil vom 21.03.2013, Rn. 12 und BGH, XI ZR 384/11, Urt. V. 27.11.2012, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris).

Fehlende Aufklärung hinsichtlich des Totalverlustrisikos

Die Anlegerin beklagt zum einen die fehlende Aufklärung hinsichtlich des Totalverlustrisikos, der Weichkosten und der Innenprovision. Zum anderen hat der Berater ihren Wunsch einer sicheren Geldanlage nicht ausreichend berücksichtigt.

Da es sich bei den geschlossenen Beteiligungen um einen Blindpool-Fonds handelt, hat das Landgericht Frankfurt der Klägerin Recht gegeben. Blindpool-Fonds zeichnen sich durch ihren spekulativen Charakter aus, sodass im Zeitpunkt der Zeichnung keine konkreten Anlageobjekte feststehen. Dies widersprach dem Anlageziel der Klägerin. Auch hatte sie bei einer vollständigen Aufklärung auf die Zeichnung verzichtet. Folglich hat das Gericht eine Kausalität bzgl. der Anlageentscheidung festgestellt.

Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung

Durch das Urteil erhielt die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung zugesprochen.

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