MT „King Dorian“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG: Rückforderung von Ausschüttungen

MT „King Dorian“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG

Häufig wenden sich Anleger mit dem Anliegen an uns: „Ich wurde von einem Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt angeschrieben, der Ausschüttungen von mir zurückfordert, muss ich dieser Zahlungsaufforderung nachkommen?“.

Ein Albtraum für Anleger, deren gezeichneter Fonds finanziell angeschlagen oder sogar schon insolvent ist. Auf die Sorge um den möglichen Teil- oder Totalverlust ihres investierten Geldes folgt dann die unerwartete Mitteilung, sie müssen Ausschüttungen zurückzahlen. Teilweise erfolgten diese Ausschüttungen schon vor Jahren und summierten sich bis zu mehreren tausend Euro.

Im Juli dieses Jahres sind auch Anleger der MT „King Dorian Tankschiffahrts GmbH & Co. KG betroffen.

Am 11.04.2017 wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichts Neumünster das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun erhalten Anleger Schreiben von einer Kanzlei, die Ausschüttungen zurückfordert.

Der Rechtsanwalt beruft sich in seinem Schreiben an die Anleger auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

Bevor Sie als Anleger einer solchen Zahlung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR 348/14) klargestellt, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen aus geschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist:

Das entscheidende Argument stellt hierbei der Gesellschaftsvertrag dar. Aus diesem muss sich klar ergeben, dass die erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann man sich gegen die verlangte Rückzahlung der Ausschüttungen wehren. Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Nachschusspflicht besteht. Ist dies nicht der Fall, so ändert auch ein Gesellschafterbeschluss nichts daran, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht.

Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist.

Sollten Sie ebenfalls zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns!


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