„MS Santa-R Schiffe“: müssen Anleger Ausschüttungen zurückzahlen?

MS Santa-R Schiffe Rückzahlung

In den vergangenen Wochen erreichen uns weitere Anfragen von Anlegern der MPC Schiffsbeteiligung MS Santa R-Schiffe.

Im Januar dieses Jahres wurden Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert. Die Anleger sehen sich zum Teil mit erheblichen Geldforderungen konfrontiert.
Anleger, die dieser Zahlung nicht nachkamen, erhalten nun Schreiben eines Rechtsanwaltes, der vom Insolvenzverwalter der MS „Santa-R Schiffe“ mbH & Co. KG beauftragt wurde, dessen rechtliche Interessen durchzusetzen.

Zu der Rückforderung der Ausschüttungen werden die betroffenen Anleger nun aufgefordert, Kosten und Zinsen zu tragen und diese innerhalb einer angegebenen Frist einzuzahlen.
Müssen Anleger diesen Aufforderungen nachkommen?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR 348/14) klargestellt, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen aus geschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Das entscheidende Argument stellt hierbei der Gesellschaftsvertrag dar. Aus diesem muss sich klar ergeben, dass die erfolgenden Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann man sich gegen die verlangte Rückzahlung der Ausschüttungen wenden.

Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Nachschusspflicht besteht. Ist dies nicht der Fall, so ändert auch ein anderslautender Gesellschafterbeschluss nichts daran. Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist.

Es gilt den Einzelfall zu prüfen. Sollten Sie ebenfalls zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns!


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