MS „Hammonia Caspium“ – Anleger werden zur Zahlung von Ausschüttungen aufgefordert

Elbe Emissionshaus Schiffsfonds

Am 25.02.2014 eröffnete das Amtsgericht Reinbek das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Hammonia Caspium“ Schiffahrts GmbH & Co. KG. Im April dieses Jahres erhielten Anleger des Fonds nun ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, der die rechtlichen Interessen des Insolvenzverwalters/Sachwalters über das Vermögen der MS „Hammonia Caspium“ Schiffahrts GmbH & Co. KG vertritt.

In dem Schreiben wird der Anleger über das Wiederaufleben seiner Haftung gegenüber den Gläubigern der Schuldnerin nach § 172 Absatz 4, 171 Absatz 1 HGB informiert und zur Zahlung eines Teilbetrages der an ihn gezahlten Ausschüttungen aufgefordert. Die Frist für diese Einzahlung auf das angegebene Konto ist zu Mitte Mai 2018 angegeben.
Bevor Sie als Anleger einer solchen Zahlung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR 348/14) klargestellt, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen aus geschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist:
Das entscheidende Argument stellt hierbei der Gesellschaftsvertrag dar. Aus diesem muss sich klar ergeben, dass die erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann man sich gegen die verlangte Rückzahlung der Ausschüttungen wehren. Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Nachschusspflicht besteht. Ist dies nicht der Fall, so ändert auch ein Gesellschafterbeschluss nichts daran, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht.

Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist.

Sollten Sie zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung gerne an uns!


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