Das Thema des Widerrufs von Darlehensverträgen ist bereits seit geraumer Zeit lebhafter Diskussionsgegenstand von Gerichten und Medien. Es ergehen immer mehr Urteile zugunsten von Verbrauchern, die einen Widerruf von Darlehensverträgen ermöglich. Das Thema hat große Relevanz, geht es doch um eine mögliche Ersparnis von mehreren tausend Euro. Eine neue Entscheidung des BGH hat einen weiteren Fehler in Widerrufsbelehrungen von Banken und Sparkassen bestätigt.
Die relevante Passage im Rahmen der Widerrufsbelehrung lautet:
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Der BGH hat mit Urteil vom 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15) festgehalten, dass die Widerrufsinformation an sich inhaltlich klar und verständlich gewesen sei. Auch die Anführung der „Aufsichtsbehörde“ im Rahmen der „Pflichtangaben“ sei an sich nicht fehlerhaft. Indes jedoch habe die Bank oder Sparkasse, die eine derartige Widerrufsbelehrung verwendet hat, ein Angebot abgegeben, welches das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser Angabe zur Aufsichtsbehörde im Immobiliardarlehensvertrag abhängig gemacht hat. Da die zuständige Aufsichtsbehörde jedoch nicht im Vertrag benannt wurde, konnte die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen. Ein Widerruf ist somit gegebenenfalls auch heute noch möglich.
Eine Vielzahl von Banken und Sparkassen hat die angeführte Form der Widerrufsbelehrung sowie weitere, fehlerhafte Belehrungen im Rahmen von Darlehensverträgen ab dem 11.06.2010 verwendet. Darlehensnehmer sollte Ihren Vertrag daher fachkundlich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt auf die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen lassen. Durch den Widerruf und eine mögliche Anschlussfinanzierung lassen sich aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus möglicherweise mehrere tausend Euro an Zinsleistungen ersparen!
Haben Sie einen nach dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und möchten diesen auf dessen Wirksamkeit hin überprüfen lassen?
Für weitere Fragen zum Thema steht Ihnen das Team der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gerne zur Verfügung.
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