Sparkasse Ulm: Positives Urteil vom Landgericht Ulm für Sparer

Mögliche Auswirkungen auf Rechtslage bei Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen?

Die Sparkasse Ulm muss nach Auffassung des Landgerichts Ulm (Az: 4 O 273/13) den Kunden weiterhin hohe Zinsen aus alten Zinsversprechen zahlen.
Diese Hochzinsverträge, „Scala-Verträge“ genannt, wurden von 1993 bis 2005 vertrieben. Sie haben eine Laufzeit von 25 Jahren. Die Zinsen steigen stufenweise über die Zeit an. Je länger der Kunde dabei bleibt, desto höher steigt der Zins. Den Kunden wird ein Bonuszins von bis zu 3,5 % gewährt. Kunden konnten bis zu EUR 2.500,- im Monat einzahlen.

Das Landgericht Ulm hat einem Kunden nun Recht gegeben, der im Rahmen einer Klage festgestellt haben wollte, dass die Sparkasse Ulm nicht zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt ist.

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Sparkasse Ulm: Positives Urteil vom Landgericht Ulm für Sparer

Die Online Ausgabe der Wirtschaftswoche berichtete am 26.01.2015 darüber, dass derzeit einige Bausparkassen die Altverträge ihrer Kunden kündigen, wenn diese das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen.

Die Abendzeitung München berichtete in ihrer Online Ausgabe vom 29.01.2015, dass bei folgenden Bausparkassen Kündigungen erfolgt seien:

  • Aachener Bausparkasse,
  • Alte Leipziger,
  • Deutscher Ring,
  • Postbank und
  • Signal Iduna

seien unter den ersten Banken gewesen, die Bausparverträge kündigten, obwohl sie noch nicht voll bespart waren. Danach hätten folgende Bausparkassen nachgezogen:

  • Bausparkasse Mainz,
  • LBS Bayern,
  • LBS Hessen-Thüringen,
  • LBS Nord,
  • LBS Ost,
  • LBS Rheinland-Pfalz,
  • LBS West und auch
  • Wüstenrot

Hintergrund ist die derzeitige Niedrigzinsphase, weshalb sich Bausparkassen von alten Verträgen mit hohen Zinszahlungen lösen wollen.

Das OLG Stuttgart (9 U 151/11) hat entschieden, dass nur Kündigungen von Verträgen, bei denen die Bausparsumme erreicht ist und die Kunden das Darlehen nicht in Anspruch nehmen, zulässig sind. Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts sind damit Kündigungen von Verträgen, bei denen der Bausparer das Darlehen in Anspruch nehmen könnte (Zuteilungsreife), die Bausparsumme aber noch nicht zu 100 % erreicht ist, unzulässig.

Fraglich ist außerdem, wie Fälle zu behandeln sind, bei denen Kunden mit hohen Zinszahlungen gelockt und geworden wurden. Hier könnte das Urteil des Landgerichts Ulm Argumentationshilfe liefern.

Wenn Ihr Bausparvertrag von der Bausparkasse gekündigt wurde, empfehlen die Rechtsanwälte von Helge Petersen & Collegen Ihren Vertrag überprüfen zu lassen.


Für weitere Fragen zum Thema steht Ihnen das Team der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gerne zur Verfügung.
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