KGAL SeaClass 7 – Chancen der Rückabwicklung für Anleger

Die Ausschüttungen an die Anleger des Schiffsfonds KGAL SeaClass 7 gehen seit einigen Jahren kontinuierlich zurück.

Die unter anderem über die Commerzbank AG vertriebene Kommanditbeteiligung des geschlossenen Schiffsfonds KGAL –Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG ist als Ein-Schiff Gesellschaft konstruiert, sodass eine Risikostreuung nicht erfolgt. Während andere Schiffsfonds mehrere Schiffe aus unterschiedlichen Bereichen (Container, Tanker, Bulker etc.) erworben haben, ist KGAL –Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG hierdurch in hohem Maße von der Entwicklung der Charterraten auf dem Tankermarkt abhängig.

KGAL SeaClass 7 – Charterraten zu niedrig

  • Seit Jahren besteht eine Überkapazität, wie das Wallstreet-Journal bereits Ende 2014 berichtete, und es droht […] eine erneute globale wirtschaftliche Abkühlung“. Die Wallstreet-Experten kommen zum Schluss, es sei „nur eine Frage der Zeit, bis das nächste Schiff sprichwörtlich in Seenot gerät und Insolvenz anmelden muss.“

    Das Investitionsobjekt des 2007 aufgelegten Schiffsfonds KGAL –Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG ist ein Tanker der sog. Aframaxtanker Klasse, Baujahr 2001.

  • KGAL SeaClass 7 Schiffsfonds

    Abb. ähnlich
    Foto: fotolia.de © B. Wylezich

Ausweislich der Handelsplattform Deutsche Zweitmarkt wurden Anteile an der KGAL –Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG zuletzt am 23.05.2013 zu einem Kurs von 5,0 % gehandelt.

Notbremse Rückabwicklung – Verjährung droht

Insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf die Risiken von KGAL –Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG bis hin zum Totalverlustrisiko oder der Empfehlung als sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage bestehen Anhaltspunkte für eine Falschberatung. Auch das Risiko der möglichen Haftung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen ist aufklärungsbedürftig.

Sollten auch Ihnen gegenüber derartige Versprechungen getätigt worden sein, wäre dies ein sehr erfolgsversprechender Ansatz, um Ansprüche gegenüber dem damaligen Finanzdienstleister geltend zu machen.

Anleger, die sich von ihrer Beteiligung an der KGAL –Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG lösen möchten, sollten sich von einem Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hinblick auf Handlungsmöglichkeiten beraten lassen. Grundsätzlich gilt in Deutschland für geschlossene Beteiligungen die Höchstfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruches (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Danach verjähren Ansprüche aus Falschberatung in drei Jahren, nachdem der Kunde von den Umständen der Falschberatung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da dieser Fonds 2005 aufgelegt wurde, ist es jetzt höchste Zeit zu handeln. In vielen Fällen können noch kurzfristig Schritte unternommen werden, um den Ablauf der Verjährung zu verhindern.

Chancen auf Rückabwicklung bestehen insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf die Risiken von KGAL –Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG wie zum Beispiel dem Totalverlustrisiko oder dem Nachhaftungsrisiko und der damit verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen. Auch die Empfehlung der Anlage als sichere Altersvorsorge stellt einen Anhaltspunkt für eine Falschberatung dar.

Erfolgreiche Gerichtsverfahren

Dies zeigen auch erfolgreiche durch uns geführte Gerichtsverfahren. Die Möglichkeit der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung ist bei KGAL –Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG auf 10 % der Einlagesumme beschränkt. Der Bundesgerichtshof Bundesgerichtshofs (III ZR 82/14) hat hierzu entschieden, dass, wenn bis zu 10 % der Zeichnungssumme bei bereits erhaltenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückverlangt werden können, dies ein aufklärungsbedürftiges Risiko darstellt.

Auf diesen Umstand muss der Berater hinweisen, da ein Anleger grundsätzlich davon ausgehen darf, bereits erhaltene Ausschüttungen auch behalten zu dürfen. Ist dies nicht der Fall, muss der Berater jedenfalls in dieser Größenordnung darauf hinweisen. Tut er das nicht, bestehen gute Chancen für eine Rückabwicklung.

Auch fehlerhafte Angaben in einem Emissionsprospekt (sog. Prospekthaftung) können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Finanzdienstleister auslösen.

Zudem kann die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschädigten Kapitalanlegern Schadensersatzansprüche bringen, wenn die Beratung durch eine Bank, Sparkasse, Volksbank etc. erfolgt ist. Nach dieser Rechtsprechung sind Geldinstitute verpflichtet, ihren Kunden Provisionen der Höhe nach offenzulegen, die sie für den Verkauf eines bestimmten Fondsanteils erhalten. Aber die Erfahrung in solchen Fällen zeigt, dass die Kreditinstitute häufig nicht über die erfolgten Rückvergütungen aufgeklärt hatten. Auch dieses Versäumnis kann Rückabwicklungsansprüche auslösen.


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