KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – Totalverlustrisiko für Anleger

Anleger des geschlossenen Schiffsfonds KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – MAJORNA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG müssen möglicherweise um Ihre Einlage fürchten. Die 2007 von der KGAL GmbH & Co. KG aufgelegten Kommanditbeteiligungen waren unter anderem über die Commerzbank AG und die Deutsche Bank AG vertrieben worden.

Aus dem Jahresbricht 2011 (Teil2) ergibt sich, dass der Fonds wirtschaftlich unter Druck steht. Dafür spricht die Information vom Januar 2015 an die Anleger, dass eine Finanzierungslücke von USD 7,5 Mio. entstanden ist. Zur Überbrückung musste die SC Laura vorzeitig veräußert werden.

KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – Schiffsbetriebskosten zu hoch

Grund dafür ist, dass die Schiffsbetriebskosten 37,9 % über dem prognostizierten Wert lagen. Gleichzeitig lag der Einnahmenüberschuss jedoch 66,1 % unter dem ursprünglich prognostizierten Wert. Demzufolge liegen auch die Ausschüttungen an die Anlage 74,4 % unter Plan. Gleichwohl gibt die bisherige Entwicklung keinen Anlass zur Hoffnung. Ausweislich der Handelsplattform Deutsche Zweitmarkt wurden aber Anteile an der KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – AJORNA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG zuletzt am 08.10.2012 zu einem Kurs von 5,0 % gehandelt (Stand 15.04.2014).

Charterraten zu niedrig

  • Der Schiffsfonds KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – MAJORNA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG ist ein Öl-Produktentanker der sog. Aframaxklasse (SC Laura) und zwei Produkten-Chemikalientanker der Handysize-Klasse (HAT Glory & HAT Spirit). Wie das Wallstreet-Journal bereits Ende 2014 berichtete, kam zur „seit Jahren schwelenden Überkapazität […] eine erneute globale wirtschaftliche Abkühlung“ (http://www.wallstreet-online.de/nachricht/7182880-schiffsfonds-schifffahrt-droht-kollaps-schiffsfonds-anleger-spiel) So kamen die Wallstree-Experten zu dem Schluss, es sei „nur eine Frage der Zeit, bis das nächste Schiff sprichwörtlich in Seenot gerät und Insolvenz anmelden muss.“

  • KGAL SeaClass 8 Schiffsfonds

    Abb. ähnlich
    Foto: fotolia.de © B. Wylezich

Notbremse Rückabwicklung – Verjährung droht

Anleger, die sich von ihrer Beteiligung an der KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – MAJORNA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG lösen möchten, sollten sich von einem Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hinblick auf Handlungsmöglichkeiten beraten lassen. Grundsätzlich gilt in Deutschland für geschlossene Beteiligungen die Höchstfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruches (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Danach verjähren Ansprüche aus Falschberatung in drei Jahren, nachdem der Kunde von den Umständen der Falschberatung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da dieser Fonds 2005 aufgelegt wurde, ist es jetzt höchste Zeit zu handeln. In vielen Fällen können noch kurzfristig Schritte unternommen werden, um die Verjährung zu verhindern.

Chancen auf Rückabwicklung bestehen insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf die Risiken von KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – MAJORNA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG wie zum Beispiel dem Totalverlustrisiko oder dem Nachhaftungsrisiko und der damit verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen. Auch die Empfehlung der Anlage als sichere Altersvorsorge stellt einen Anhaltspunkt für eine Falschberatung dar.

Erfolgreiche Gerichtsverfahren

In vielen Fällen ist eine Rückabwicklung über die anlageberatende Bank möglich. Insbesondere wenn Hinweise auf die Risiken von KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – MAJORNA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG bis hin zum Totalverlustrisiko fehlen. Auch die Empfehlung als sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage ist ein Anhaltspunkt für eine Falschberatung. Ebenso muss das Risiko der möglichen Haftung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen erklärt werden.

Sollten auch Ihnen gegenüber derartige Versprechungen getätigt worden sein, wäre dies ein sehr erfolgsversprechender Ansatz. Damit könnten Sie Ansprüche gegenüber dem damaligen Finanzdienstleister geltend machen. Die Möglichkeit der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung ist bei KGAL-Alcas 206 SeaClass 8 – MAJORNA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG auf 10 % der Einlagesumme beschränkt. Der Bundesgerichtshof Bundesgerichtshofs (III ZR 82/14) hat hierzu entschieden, dass, wenn bis zu 10 % der Zeichnungssumme bei bereits erhaltenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückverlangt werden können, dies ein aufklärungsbedürftiges Risiko darstellt.

Auf diesen Umstand muss der Finanzdienstleister hinweisen, da ein Anleger grundsätzlich davon ausgehen darf, bereits erhaltene Ausschüttungen auch behalten zu dürfen. Ist dies nicht der Fall, muss der Finanzdienstleister jedenfalls in dieser Größenordnung darauf hinweisen. Tut er das nicht, bestehen gute Chancen für eine Rückabwicklung.

Auch fehlerhafte Angaben in einem Emissionsprospekt (sog. Prospekthaftung) können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Finanzdienstleister auslösen.

Zudem kann die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschädigten Kapitalanlegern Schadensersatzansprüche bringen, wenn die Beratung durch eine Bank, Sparkasse, Volksbank etc. erfolgt ist. Nach dieser Rechtsprechung sind Geldinstitute verpflichtet, ihren Kunden Provisionen der Höhe nach offenzulegen, die sie für den Verkauf eines bestimmten Fondsanteils erhalten. Aber die Erfahrung in solchen Fällen zeigt, dass die Kreditinstitute häufig nicht über die erfolgten Rückvergütungen aufgeklärt hatten. Auch dieses Versäumnis kann Rückabwicklungsansprüche auslösen.


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