Stop-Loss-Order: Berufungsrücknahme durch Raiffeisen- und Volksbank Dahn eG

Stop-Loss-Order

Wir hatten seinerzeit darüber berichtet, dass das Landgericht Zweibrücken die regional tätige Raiffeisen-und Volksbank Dahn eG mit Urteil vom 17.02.2017 in einem Verfahren der von der Rechtsanwaltskanzlei Helge Petersen & Collegen vertretenen Klägerin, einer BGB-Gesellschaft, die einen internationalen Holzhandel betreibt, zu Schadensersatz wegen einer Falschberatung verurteilt wurde. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig, da die Beklagte aufgrund eines Hinweises des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurücknahm.

Die Bank muss der Klägerin nunmehr Schadensersatz in Höhe von EUR 103.557,21 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2015 leisten sowie ihr die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.

Die Beklagte hatte die Klägerin im Jahr 2009 beim Erwerb eines Feriendorfes in der Südwestpfalz im Rahmen der Projektfinanzierung beraten. Dazu nahm die Klägerin bei einer Privatbank einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken (CHF) auf, der in den Folgejahren mehrfach erneuert bzw. verlängert wurde. Aufgrund des damals günstigen Wechselkurses des Schweizer Franken zum Euro sollte die Klägerin mit den damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen besser stehen als bei einer reinen Finanzierung in Euro.

Als der Schweizer Franken gegenüber dem Euro in den Jahren 2011-2014 deutlich aufwertete, verteuerte sich die Rückzahlungsschuld der Klägerin gegenüber der Darlehensgeberin. Zur Absicherung der Kredite vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten eine sogenannte Stop-Loss-Order mit einer Untergrenze von EUR 1,19 je Schweizer Franken. Was die Klägerin nicht wusste und worüber sie der Berater der Beklagten nicht aufgeklärt hatte, war, dass es sich bei einer Stop-Loss-Order nicht um einen echten Limit-Auftrag mit einer festen Absicherung nach unten handelt, sondern um eine sogenannte Bestens-Order, bei der der Kreditnehmer nicht bestimmen kann, zu welchem Preis der Auftrag tatsächlich ausgeführt wird.

Nachdem die Schweizer Nationalbank im Januar 2015 den Schweizer Franken in sehr kurzer Zeit deutlich aufwertete, wurde die von der Klägerin in Auftrag gegebene Stop-Loss-Order zu einem Kurs von 0,959 EUR/CHF ausgeführt, wodurch der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstand.

Klägerin wurde nicht anlagegerecht beraten

Gegen das erstinstanzlich stattgebende Urteil des Landgerichts Zweibrücken ist die Bank in Berufung gegangen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit einem Beschluss vom 15.06.2018 darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung sei, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und der Beklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin erfolgte die Rücknahme des Rechtsmittels.

Damit steht fest, dass die Beklagte die Klägerin nicht anlagegerecht beraten hat, weil sie sie nicht darüber aufgeklärt hat, dass es sich bei einer Stop-Loss-Order nicht um einen echten Limit-Auftrag handelt. Sie wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu verpflichtet gewesen, in der Beratung darauf hinzuweisen, dass es bei einer Stop-Loss-Order auch zu einer deutlichen Unterschreitung der festgelegten Grenze kommen könne, weil es sich dabei um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand handelte (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, NJW 2006, 2041).

Die Rechtsanwälte der Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen freuen sich, der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Rechte geholfen zu haben.

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