Nordcapital Bulkerflotte I – Deutsche Bank gibt auf

Nordcapital Bulkerflotte Verjährung

Jetzt ist die Welt für einen Anleger aus Bodenheim wieder in Ordnung. Im Juni 2008 hatte der Rentner, der damals gerade in Altersteilzeit ging und schon seit Aufnahme seines Studiums Kunde bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG war, auf deren Anraten für USD 30.000,00 eine Beteiligung an der Nordcapital Bulkerflotte 1 erworben – einer Kapitalanlage, die exklusiv von der Deutschen Bank vertrieben wurde. Inzwischen ist dieser Fonds in Auflösung begriffen, die Schiffe stehen zum Verkauf bzw. sind bereits veräußert und die vermeintlich so lukrative und von den Schwankungen der Aktienmärkte unabhängige Anlage ist völlig wertlos geworden. Nennenswerte Rückflüsse hat es weder gegeben, noch stehen solche zu erwarten. Die Anlage ist praktisch ein Totalverlust.

Der von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen vertretene Rentner fühlte sich falsch beraten, weil ihm die Funktionsweise, die Risiken sowie die Kosten der Anlage nicht hinreichend erklärt worden seien und er andernfalls von einem Erwerb der Anlage abgesehen hätte. Daraufhin hat er seine Bank auf Schadensersatz verklagt. Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage im März 2017 in erster Instanz stattgegeben und die Bank verurteilt, dem Kläger seinen ursprünglichen Anlagebetrag nebst Agio abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zu erstatten und die Beteiligung zurücknehmen. Darüber hinaus muss die Bank den Kläger vom Nachhaftungsrisiko freihalten, so dass dieser nicht mehr fürchten muss, seine Ausschüttungen wieder zurückzahlen zu müssen. Außerdem hat das Gericht dem Kläger Verzugszinsen zugesprochen und die Bank zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auch die Kosten des Rechtsstreites müssen von der Bank getragen werden.

Die Deutsche Bank wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. In einem Verhandlungstermin Ende Mai 2018 vor dem OLG Frankfurt zeigte sich die Bank nur bedingt vergleichsbereit. Eine angebotene Regulierung zu 50 % war unserem Mandanten zu wenig. In der anschließenden Beweisaufnahme bemühte sich der Berater, der nach wie vor für die Deutsche Bank tätig ist, das Bild einer nahezu perfekten Beratung zu zeichnen. Allerdings musste er einräumen, dass er weder über die Weichkosten der Kapitalanlage noch über Interessenkonflikte zwischen den an dem Fonds beteiligten Unternehmen mit seinen Kunden gesprochen hat. Ebenso hatte er Schwierigkeiten zu erklären, wie sich die von ihm ausgesprochene Empfehlung mit dem Risikoprofil des Kunden hätte vertragen sollen.

Nach der mündlichen Verhandlung legte die beklagte Bank zunächst ein etwas erhöhtes Vergleichsangebot vor, mit welchem sich unser Mandant allerdings auch noch nicht zufrieden geben konnte. Daraufhin nahm die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zwei Tage vor dem Verkündungstermin, in welchem das OLG Frankfurt aller Voraussicht nach die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hätte, die Berufung zurück. Die Bank wollte sich vermutlich nicht die Blöße geben, dass ihr ein deutsches Oberlandesgericht womöglich „schwarz auf weiß“ eine fehlerhafte Anlageberatung bescheinigt.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden und das Verfahren abgeschlossen. Unser Mandant freut sich, dass die fehlerhafte Beratung und das gerichtliche Verfahren endlich Geschichte sind, sobald die ausgeurteilten Beträge gezahlt und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erstattet werden. Es hat sich gezeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, auch als vermeintlich „kleiner“ Anleger gegen eine vermeintlich „große“ Bank vorzugehen.


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