MS E.R. Bristol : Landgericht Frankfurt sieht Verkaufsprospekt als fehlerhaft an und urteilt zugunsten der Anlegerin

Urteil Postbank Finanzberatung AG

MS „E.R. Bristol“ Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH und Co KG: Landgericht Frankfurt sieht Verkaufsprospekt als fehlerhaft an und urteilt zugunsten der Anlegerin

Das Landgericht Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin weder mündlich noch durch den Verkaufsprospekt hinreichend über die Risiken einer möglichen Ausübung von Schiffsgläubigerrechten durch Gläubiger der Charterer aufgeklärt worden sei. Entsprechend der Regelungen in §§ 596 f HGB und vergleichbaren Regelungen in andere Rechtsordnungen besteht die Möglichkeit des Zugriffs auf das Schiff bei Inanspruchnahme des Charterers wegen ihm gegenüberstehender Forderungen im Wege des Arrestverfahrens und anderer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der zur Beratung genutzte Verkaufsprospekt sei nach Auffassung des Landgerichts fehlerhaft, da dieser nicht über das Zugriffsrisiko der Schiffsgläubiger auf die Schiffe aufklärt.

Im Frühjahr 2011 zeichnete die Mandantin nach einem Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Commerzbank AG die geschlossene Beteiligung MS „E.R. Bristol“ Schiffsbeteiligungsgesellschaft mbH und Co KG in Höhe von 42.000 USD. Das Vermögen stammte aus einem Hausverkauf und sollte sicher sowie werterhaltend angelegt werden. Ziel der Mandantin war es außerdem, das Geld nicht länger als fünf Jahre anlegen zu wollen.

Trotzdem dienten ihr die Berater die Beteiligung an dem Schiffsfonds an. Diese bewarben den geschlossenen Fonds während des Beratungsgespräches als ausgesprochen positiv und hoben die guten Renditeaussichten hervor. Über die Risiken eines geschlossenen Fonds haben die Berater jedoch nicht ausreichend aufgeklärt.

Durch das Urteil wurden der Mandantin aus Bayern ihre Anlagesumme sowie Zinsen zugesprochen. Zudem hat die Commerzbank AG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Mandantin wird durch das Urteil von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freigestellt, die unmittelbar oder mittelbar aus der von ihr in 2011 gezeichneten Beteiligung resultieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden weiter über diesen Fall berichten.

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