Positives Urteil gegen die Postbank Finanzberatung AG am Landgericht Frankfurt a.M.

Hochspekulative Kapitalanlagen als sichere Anlagen empfohlen

  • In einem weiteren Verfahren gegen die Postbank Finanzberatung AG gelang der Kanzlei Helge Petersen & Collegen ein positives Urteil. Die Postbank Finanzberatung AG ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Postbank AG und die Deutsche Postbank AG ist wiederum eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank AG.

    Die spätere Klägerin investierte auf die Empfehlung ihres Postbankberaters in die geschlossenen Beteiligungen MTV II British Life GmbH & Co. KG und MT „Cape Beale“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG. Dass sie dabei in hochspekulative Kapitalanlagen investierte wusste die Klägerin nicht.

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Sie wollte nur ihr Geld zur Altersvorsorge sicher anlegen. Die Klägerin wurde auch fehlerhaft nicht darüber belehrt, dass die erfolgenden Ausschüttungen nach § 172 IV HGB zurückgefordert werden können. Dies sah auch das Landgericht Frankfurt am Main bei einer Begrenzung der Haftung auf 10% und 5% und folgte damit der Entscheidung des BGH vom 04.12.2014 – Az: III ZR 82/14. Als die Klägerin bemerkte, dass die Kapitalanlagen nicht ihren Wünschen entsprachen, nahm sie die Hilfe der Kanzlei Helge Petersen & Collegen in Anspruch.

Urteil gegen die Postbank Finanzberatung AG

Zunächst wurde die Postbank Finanzberatung AG außergerichtlich aufgefordert, den Schaden der Klägerin zu ersetzen. Nachdem keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, erhob die Klägerin durch die Anwälte der Kanzlei Helge Petersen & Collegen Klage zum Landgericht Frankfurt am Main (Az: 2-12 O 3/14). Das Gericht gab der Klägerin im Wesentlichen recht und entschied im Januar 2015, dass die Postbank Finanzberatung AG den Schaden der Klägerin ersetzen und ihr sogar die geschlossenen Beteiligungen abnehmen muss. Zudem muss die Postbank Finanzberatung AG 73% der gesamten Verfahrenskosten vor Gericht und einen Teil der außergerichtlichen Kosten an die Klägerin erstatten.

Die Postbank Finanzberatung AG hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, eine Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Az: 7 U 42/15 steht noch aus.

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