Fehlerhafte Anlageberatung trotz Risikohinweis

fehlerhafte Anlageberatung

Bei Streitigkeiten, ob ein Anleger seinen Interessen gerecht beraten wurde, kommt es immer wieder zu der Frage, ob ausreichend über die Risiken, die mit einer Kapitalbeteiligung in Verbindung stehen können, aufgeklärt wurde. In einem Urteil vor dem Landgericht Itzehoe ist es uns gelungen für eine Mandantin zu erstreiten, dass ein bloßer Hinweis auf mögliche Risiken nicht genügt, sondern auch die Darstellung der Risiken auf eine anlegergerechte Art und Weise erfolgen muss.

Im Falle unserer Mandantin ging es um eine geschlossene Fondsbeteiligung. Im Beratungsgespräch stellte sie dar, dass sie für ihr Vermögen eine sichere Anlage sucht, die etwas mehr Zinsen bringt als „normale“ Spareinlagen auf einem Sparbuch oder ähnlichem. Streitig ist, ob ein Emissionsprospekt überreicht wurde oder nicht. Doch ob dies tatsächlich geschehen ist, war für das Landgericht nicht entscheidungserheblich. Sie stellten darauf ab, dass auch bei Hinweis auf die möglichen Risiken wie etwa die Möglichkeit des Totalverlusts eine anlegergerechte Beratung unter Umständen nicht stattgefunden hat. Nach Angaben unserer Mandantin wurden die erklärten Risiken stark hypothetisch dargestellt. So wurde unter anderem darauf verwiesen, dass auch konservativere Spareinlagen wie ein Sparbuch das Risiko des Totalverlusts tragen. Nach den Aussagen des Beraters durfte sie deshalb darauf vertrauen, dass der Eintritt solcher Risiken sehr fernliegt und der Hinweis prinzipiell bei jeder Kapitalanlage erfolgen muss. Für einen wirtschaftlich unerfahrenen Anleger indiziert diese Aussage nicht die hohe Risikobehaftung einer geschlossenen Beteiligung mit erheblichen Verlustrisiken. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Anlegerin erkennen konnte oder musste, wie hoch die Risiken ihrer Anlagen tatsächlich sind, kann auf eine ausreichende Aufklärung abgestellt werden. Dies ist hier nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Empfehlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung deshalb für die Anlageziele grundlegend falsch gewesen.

So konnte unsere Mandantin eine Schadensersatzzahlung gegen die Rückgabe ihrer Beteiligung erzielen und wurde von den Nachteilen, die aus der Beteiligung resultieren freigestellt.

Wenn auch Sie Fragen zu einer geschlossenen Fondsbeteiligung haben oder falsch beraten wurde, kontaktieren Si e uns gerne.

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