Hilfe für Anleger der MS „Anja“: § 172 Abs. 4HGB Rückforderung von Ausschüttungen

Nordcapital Bulkerflotte 1 Schiffsfonds

Aktuell wenden sich Anleger der MS „Anja“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei AG mit folgendem Anliegen an uns: „Ich wurde von einem Rechtsanwalt angeschrieben, der Ausschüttungen von mir zurückfordert, muss ich dieser Zahlungsaufforderung nachkommen?“.

Ein Albtraum für Anleger, deren gezeichneter Fonds schon insolvent ist. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Anja“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei AG wurde bereits 2014 eröffnet.

Die Mitteilung, es müssen Ausschüttungen zurückgezahlt, ist für viele Anleger unerwartet. Nicht selten beläuft sich die zurückgeforderte Summe auf einen fünfstelligen Betrag.

In diesem Jahr kontaktieren uns bereits viele Anleger anderer geschlossener Fonds bezüglich Rückforderungen von Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB.

Müssen Anleger dieser Zahlungsaufforderung nachkommen?

Bevor Sie als Anleger einer solchen Zahlung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR 348/14) klargestellt, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen aus geschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist:

Das entscheidende Argument stellt hierbei der Gesellschaftsvertrag dar. Aus diesem muss sich klar ergeben, dass die erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann man sich gegen die verlangte Rückzahlung der Ausschüttungen wehren. Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Nachschusspflicht besteht. Ist dies nicht der Fall, so ändert auch ein Gesellschafterbeschluss nichts daran, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht.

Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist.

Sollten Sie ebenfalls zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien Ersteinschätzung gerne an uns!

Lassen auch Sie sich einen Termin zur unverbindlichen, kostenfreien Ersteinschätzung mit einem unseren Anwälten geben.

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