DFH 87 Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG – Informationen für Anleger

DFH-87-Immobilienfonds

Prognostiziert wurden den Anlegern rund 150% Gesamtausschüttungen, jedoch sind bisher wohl nur 4% der Ausschüttungen an die Anleger geflossen.
Auf dem Zweitmarkt wird der Fonds seit längerer Zeit nicht gehandelt.

Für Anleger, die den Fonds 2008 gezeichnet haben, verjähren mögliche Schadensersatzansprüche in diesem Jahr. Hierbei tritt die Verjährungsfrist auf den Tag genau 10 Jahre nach Zeichnung ein.

Sollten Sie zum Beispiel am 10.11.2008 die Beitrittserklärung gezeichnet haben, tritt die Verjährung in Ihrem Fall am 10.11.2018 ein.

Als Anleger standen Ihnen zwei Optionen zur Auswahl, sich an den indischen Projektentwicklungsgesellschaften zu beteiligen: Sie konnten entweder direkt und unmittelbar als Kommanditist oder aber als Treuhänder der DFH oder des SachsenFonds (heute: EURAMCO / BONAVIS) über die Fondsgesellschaft Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG zeichnen.
Das Ziel der insgesamt 5 Gesellschaften war es, die Entwicklung von Immobilien in drei indischen Städten voranzutreiben. Sie investierten jedoch nicht in ein konkretes Projekt, sondern in indische Firmen, die wiederrum ihre Gesellschaften auf Mauritius führten. Hieran hatte die Fondsgesellschaft nur Minderheitenrechte. Eine fehlende Mitbestimmung an den Bauprojekten war somit das Resultat. Außerdem kam es bei der Grundstücksübernahme zu Protesten der indischen Bevölkerung und die Bauarbeiten mussten eingestellt werden, ohne dass die Objekte jemals fertiggestellt wurden.

Für Anleger, die ihr Geld z.B. für die Altersvorsorge sicher und ohne Verlust, anlegen wollten, ist ein geschlossener Fonds wie dieser nicht geeignet.

Geschlossene Fonds sind hochspekulative Produkte, die mit einer Reihe von Risiken verbunden sind, die mit den Anlagezielen einer Altersvorsorge nicht vereinbar sind.

Beispielsweise das Totalverlustrisiko oder das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §172 Abs. 4 HGB. Über diese und alle andere Risiken muss ein Anleger aufgeklärt werden. Kommen Berater dieser Pflicht nicht nach, hat der Anleger Anspruch auf eine Rückabwicklung der Beteiligung.

Wenn Sie sich falsch beraten fühlen, melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Wir überprüfen für Sie kostenfrei und unverbindlich, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.

Quellen:
businessportal24.com
kanzleimitte.de
https://www.kwag-recht.de/news/details/news/detail/News/kwag-fonds-information-dfh-deutsche-fonds-holding-beteiligungsangebot-87-indien-ii-sachsenfonds-indien-ii.html

Sie haben Fragen? Hier direkt Kontakt aufnehmen.


5 Schritte zu Ihrem RechtHier informieren und Chancen bewerten lassen!

Kurzberichte zu Erfolgen und Urteilen der Kanzlei

→ Hier alle Urteile und Erfolge anzeigen

Informationen zu den sicheren Teilen-Buttons in der Datenschutzerklärung
Posted in: