BGH Verhandlung zum Abgasskandal: Kaufpreisminderung beim Skoda Octavia Kombi II Scout

BGH Dieselskandal

Am 09. Januar 2019 wird der BGH um 10 Uhr über die Kaufpreisminderung bei einem vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeug verhandelt.

Bei dem Pkw handelt es sich um einen Skoda Octavia Kombi II Scout. Der Kläger erwarb den Wagen im Juni 2013 mit einer Laufleistung von 11km von einem Skoda-Vertragshändler. Der Kaufpreis betrug 26.770 Euro. Der Skoda Octavia ist mit einem 2-Liter-Dieselmotor Typ EA 189 der Volkswagen AG ausgestattet. Außerdem war es mit einer Software versehen, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befand. War dies der Fall wurden verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide zu erreichen.

Die Software, in den Medien häufig als „Abschaltvorrichtung“ bezeichnet, wurde in der Motorenreihe VW EA189 verwendet und im Rahmen des so. Abgasskandal öffentlich gemacht. Aufgrund der Veröffentlichung erklärte der Kläger gegenüber dem Skoda Vertragshändler als die Beklagte Anfang 2016 die Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 5.500 Euro und verlangte vergeblich die Rückzahlung des Betrages (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB).

Während des Verfahrens führte ein anderer Skoda-Vertragshändler ein vom Hersteller zur Verfügung gestelltes Software-Update durch, welches die Manipulationssoftware deaktiviert.

Der Kläger vertritt die Auffassung, es können nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update andere Nachteile verbunden seien. Beispielsweise erhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, höherer Kraftstoffverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Hierfür hat er die Einholung eines Sachverständigengutachten beantragt. Zudem stellte er unter Sachverständigenbeweis, dass allein durch die Tatsache, dass der Wagen vom Abgasskandal betroffen sei, das Fahrzeug mit einem Makel behaftet sei, welcher zu einem geringeren Wiederverkaufswert führe.

Gerichte urteilten zugunsten des Klägers

Im bisherigen Verlauf des Prozesses haben die Gerichte nicht zugunsten des Klägers geurteilt. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das erworbene Fahrzeug nach Durchführung des Software-Updates überhaupt noch einen Sachmangel aufweise. Der angebotene Sachverständigenbeweis wurde daher nicht erhoben. Durch das bereits installierte Update hätte der Kläger etwaige Auswirkungen auf sein Fahrzeug beobachten können und sodann konkret darlegen müssen. Grund für den vom Kläger angeführten allgemeinen Preisverfall von Dieselfahrzeugen, der alle Marken betreffe, sei insbesondere die Befürchtung von Fahrverboten in den Innenstädten und die daraus folgende eingeschränkte Mobilität von Dieselfahrern. Diese Bedenken beruhten jedoch nicht auf den Manipulationen der Fahrzeughersteller Volkswagen und Skoda, denn es sind die Verpflichtung der Städte, die europarechtlich vorgegebene Grenze der Feinstaubbelastung einzuhalten.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu und somit wird sich der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erstmals mit gewährleistungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal auseinandersetzen. Verhandlungstermin ist der 9. Januar 2019, VIII ZR 78/18
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