BGH: Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte auch bei Unternehmerdarlehen

Bearbeitungsentgelte Darlehensvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.07.2017 in zwei Verfahren (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sog. Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Nach Auffassung des BGH halten die Klauseln einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung der Unternehmen anzunehmen sei, so der BGH.

Konsequente Rechtsprechung des BGH

Der BGH bleibt mit seinen beiden Entscheidungen damit konsequent im Umgang mit Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen. Denn bereits im Jahr 2015 hatten die Richter die Klausel bereits für Verbraucher gekippt. In der Folge forderten wir in zahlreichen Fällen für unsere Mandanten, die seitens der Kreditinstitute zu Unrecht erhobenen „Bearbeitungsentgelte“ bzw. „Bearbeitungsgebühren“, erfolgreich zurückverlangt wurden.

Es liege kein Grund vor, warum diese zuvor bei Verbraucher entschiedenen Grundsätze nicht auch auf Unternehmen angewendet werden solle. Die Inhaltskontrolle solle allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht der Kreditinstitute außer Kraft gesetzt werde. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern komme es bei den vorliegenden Klauseln jedenfalls nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen seien, argumentiert der BGH.

Bearbeitungsentgelte – Unternehmen können bis Ende 2017 Rückforderungen geltend machen

Seit 2014 wurde etwa bei gut der Hälfte aller Unternehmensdarlehen ein derartiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine derartige „Bearbeitungsgebühr“ erhoben. Unternehmer sollten ihr Geld jetzt zügig zurückfordern. Bis zum Jahresende 2017 droht die Verjährung, so dass Rückforderungen von Gebühren, die Unternehmen im Jahr 2014 gezahlt haben, nicht mehr geltend gemacht werden können.

Darlehensverträge prüfen lassen

Sollte auch Ihr Unternehmen Darlehen bei Banken aufgenommen haben, rät die Kanzlei Helge Petersen & Collegen dazu den individuellen Fall genau zu prüfen und ggf. rechtzeitig Rückforderungsansprüche geltend zu machen.


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