Soles 22: Schöner richtungsweisender Erfolg gegen die Postbank Finanzberatung AG vor dem OLG Celle

Erfolg SolEs 22 Solarfonds

Mit Schreiben vom 14.03.2016 hat die Postbank Finanzberatung AG vor dem Oberlandesgericht in Celle die Ansprüche einer Anlegerin, die in Soles 22 investiert hatte, anerkannt.

Die Anlegerin hatte im Jahr 2010 insgesamt 8.400,- EUR in die Beteiligung SolES 22 GmbH & Co. KG investiert. Sie machte die Falschberatung geltend und hat jetzt endlich vor dem Oberlandesgericht in Celle vollumfänglich gewonnen. Die Postbank Finanzberatung AG hat die Ansprüche anerkannt, d.h. sie ist rechtskräftig verurteilt worden.

Die Kanzlei Helge Petersen & Collegen geht davon aus, dass dieser Fall für viele andere Verfahren bezüglich der Beteiligungen SolES 21 und SolEs 22 gegen die Postbank Finanzberatung AG, richtungsweisend ist. Auch für Verfahren gegen eine Volksbank oder andere Finanzdienstleistungsinstitute wie freie Vermittler dürfte dieses Verfahren Signalwirkung haben.

Kämpfen lohnt sich

Alle Anleger sollten sich durch diesen Erfolg ermutigt fühlen auch vorzugehen. Der Fall zeigt, dass sich kämpfen lohnt. Auf diesem Wege kann die Anlegerin die Beteiligung rückabwickeln und darf auch ihre Ausschüttungen behalten. Sie muss nicht damit rechnen, dass ihre einmal erhaltenen (spärlichen) Ausschüttungen zurückgefordert werden. Dies hatte die Kanzlei Helge Petersen & Collegen bereits in der Klage für sie mitbeantragt.

Besonders positiv zu werten ist, dass das Oberlandesgericht Celle darauf hingewiesen hatte, dass – insbesondere unerfahrene – Anleger mit einem vorher übergebenem Emissionsprospekt (100 – 140 Seiten dick) nicht automatisch gut aufgeklärt sind. Das Gericht hat festgelegt, dass der Anleger konkret auf die Wichtigkeit des Prospekt hingewiesen werden muss. Außerdem muss der Anleger diese Hinweise zur Kenntnis nehmen und verstehen, damit er die Tragweite der Anlageentscheidung abschätzen kann. Zudem muss der Berater aufgrund der Prospekthinweise von der grundsätzlich geschuldeten mündlichen Aufklärung absehen, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Schließlich müsse der Kunde nach Kenntnisnahme von den Prospektinhalten Nachfragen an den Berater stellen, v.a. dann, wenn er etwas nicht verstanden hat. Von einer ausreichenden Aufklärung sei nur dann auszugehen, wenn der Berater tatsächlich annehmen können, dass der Kunde die Hinweise gelesen und im den Grundzügen verstanden hat.

Der Kanzleiinhaber Helge Petersen fühlt sich durch diese Rechtsauffassung bestätigt. „Wir haben schon immer entsprechend argumentiert und freuen uns sehr für die Anlegerin und für viele andere Anleger die von dieser Entscheidung profitieren werden. So lässt sich ein Stück Gerechtigkeit wiederherstellen.“

Anleger sollten Sachverhalt einer Falschberatung überprüfen lassen

Im entschiedenen Fall hatte der Berater die vom OLG Celle aufgestellten Grundsätze nicht eingehalten. In den der Kanzlei Helge Petersen & Collegen bekannt gewordenen Beratungsgesprächen wurden diese Pflichten von den Bankberatern auch nicht eingehalten. Daher ergeben sich für Anleger sehr gute Chancen für ein Vorgehen gegen Banken und freie Vermittler wegen Falschberatung. Diese Grundsätze lassen sich auf die Beratung bei allen geschlossenen Beteiligungen übertragen.

Alle Anleger, die Beteiligungen wie SolES 21 und SolES 22, oder vergleichbare Beteiligungen gezeichnet haben sind aufgerufen, den Sachverhalt einer spezialisierten Kanzlei für das Bank- und Kapitalmarktrecht zu übermitteln.

Ein Anwalt prüft Ihren Fall im Rahmen einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung individuell und klärt sie über die Möglichkeiten eines Vorgehens auf. Anleger sollten nicht zögern tätig zu werden.


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