Lloyd Fonds LF 70 Flottenfonds X – Gefahr der absoluten Verjährung

Lloyd Fonds LF 70 Flottenfonds X

Lloyd Fonds LF 70 Flottenfonds X – Gefahr der absoluten Verjährung kann für Anleger in diesem Jahr akut werden

Wenig erfreuliche Nachrichten bringt der Beginn des Jahres 2016 für Anleger in die Schiffsflotte des Lloyd Fonds LF 70 Flottenfonds X. Das Emissionshaus platzierte die Beteiligung im Jahr 2006 am Markt. Der Prospekt aus dem März 2006 zur Beteiligung benennt gravierende Risikofaktoren im Bezug auf die Finanzanlage leider nicht.

Im Wahlkampf des Staates Panama im Jahr 2004 verkündete der Kandidat für das Präsidentenamt Martin Torrijo bereits seine Pläne zur Verbreiterung des Panama-Kanals; diese Maßnahme, so war bereits damals erkennbar, würde zur Folge haben, dass deutlich voluminösere Lastenschiffe als die durch den Fonds finanzierten den Kanal durchqueren könnten. Im Mai 2004 wurde Torrijo zum Präsidenten des Landes gewählt – das den Fonds betreffende Risiko seiner Pläne erwähnt der Prospekt aus dem März 2006 dennoch nicht.

In zahlreichen anderen Schiffsfonds, unter anderem sogar in Vorgänger-Fonds des LF 70 Flottenfonds X aus dem Hause Lloyd Fonds AG, wies der Beirat die Anleger auf die Problematik hin.

Durch Festcharterverträge waren die Einnahmen des Lloyd Fonds LF 70 Flottenfonds X bis etwa 2014/15 gesichert. Es besteht die Gefahr, dass die vorab beschriebene und schon länger existente Problematik nach diesem Zeitpunkt erst ihre vollen Auswirkungen für Anleger entfaltet. Die Charterraten sanken über die letzten Jahre stark ab. Reichen Einnahmen aus den Charterraten nur noch aus, um die Schiffsbetriebskosten abzudecken, so ist eine Darlehenstilgung nicht mehr möglich.

Im schlimmsten Falle, einer Insolvenz, droht Anlegern neben dem Verlust des noch nicht zurück erhaltenen Anlagekapitals zusätzlich die Konfrontation mit der Forderung der Fondsgesellschaft, die bereits erhaltenen Auszahlungen wieder zurückzuzahlen.

Absolute Verjährung greift nicht zum Jahresende, sondern auf den Stichtag genau

Anleger in dem Fonds sollten im Jahr 2016 besonders kritisch reagieren auf nicht erfolgende Ausschüttungen.
Da Fonds-Anteile im Jahr 2006 erstmalig am Markt gehandelt wurden, verjähren die Ansprüche der Käufer dieser Anteile im Jahr 2016 absolut.

Im Unterschied zu den meisten Verjährungsfristen greift die absolute Verjährung nicht zum Jahresende, sondern ist auf den Stichtag genau zu berechnen.

Sollten Sie Ihre Fondsanteile am 10. Mai 2006 gezeichnet haben, so verjährt die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche nach den Regelungen zur absoluten Verjährung am 10. Mai 2016. Mit Ablauf dieses Tages kann kein Rechtsanwalt Ihnen mehr helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und Sie vor – in dem Finanzanlageprodukt schon lange vorhersehbaren – Verlusten zu schützen.

Wenn Sie vom Ausbleiben prospektierter Ausschüttungen oder von Kapitalverlusten im Zuge Ihrer Investition in den Lloyd Fonds LF 70 Flottenfonds X betroffen sind, so können wir mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Erstattung des Kapitalverlustes sowie die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Vertriebsbank für Sie durchsetzen, sofern Sie sich vor der absoluten Verjährung Ihrer Ansprüche bei uns melden.

Gern prüfen wir Ihren Fall im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung.


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