BGH Entscheidung: Widerrufsbelehrung der Sparkassen ist unwirksam!

Widerrufsbelehrung der Sparkassen ist unwirksam

In Darlehensverträgen von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam

Der BGH hat im Rahmen seines heutigen Verhandlungstermins in dem Verfahren XI ZR 564/15 entschieden, dass eine bundesweit von Sparkassen im Zeitraum von 2002 bis 2010 in Darlehensverträgen verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Der BGH beendet damit endgültig einen Meinungsstreit zwischen den Oberlandesgerichten und stellt fest, dass ein Widerruf des Vertrages in vielen Fällen wirksam ist.

Die dem BGH zur Entscheidung vorliegende Widerrufsbelehrung, welche in Darlehensverträgen durch Sparkassen im gesamten Bundesgebiet verwendet wurde, war bereits Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren. Nachdem bereits die erstinstanzlichen Landgerichte unterschiedlich über die Wirksamkeit eines Widerrufs entschieden hatten, bestand auch zwischen den Oberlandesgerichten eine unterschiedliche Rechtsauffassung. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte hat die von den Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung als unwirksam erachtet, in vielen Fällen war der Widerruf der Darlehensnehmer daher wirksam.

Hingegen haben das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sowie das Oberlandesgericht Bamberg die Belehrung als wirksam erachtet und einen Widerruf der jeweiligen Kläger als unwirksam zurückgewiesen.

BGH Entscheidung sorgt endlich für Klarheit

Diese Rechtsauffassung ist aufgrund der Entscheidung des BGH in dem Verfahren XI ZR 564/15 nicht mehr haltbar. In der Pressemitteilung zu der Verhandlung wird angeführt:

„Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne «frühestens mit Erhalt dieser Belehrung», belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.“

Der BGH hat die von den Sparkassen verwendete Belehrung somit endgültig als unwirksam erachtet. Ein Widerruf des Vertrages kann somit in vielen Fällen durchgesetzt werden.

Der Kanzlei Helge Petersen & Collegen liegen mehrere Verfahren bezüglich des Widerrufs von Darlehensverträgen vor, in denen die Widerrufsbelehrung der Sparkassen Gegenstand der Angelegenheit ist.

„Das Ergebnis des BGH in der vorliegenden Angelegenheit ist nicht nur zutreffend, sondern bringt endlich Klarheit in Bezug auf die von Sparkassen verwendete Belehrung“, so Helge Petersen, Inhaber der Kanzlei Helge Petersen & Collegen. „Der tiefgreifende Missstand, dass die Oberlandesgerichte in Bezug auf ein- und dieselbe Widerrufsbelehrung unterschiedliche Entscheidungen getroffen haben, wurde durch die Entscheidung des BGH nunmehr endgültig beseitigt.“

Aufgrund einer gesetzgeberischen Änderung war der Widerruf von Darlehensverträgen, welche im Zeitraum 2002 bis 2010 abgeschlossen wurden, nur bis zum 21.06.2016 möglich. Insofern Sie den Widerruf Ihres Sparkassendarlehens aus dem benannten Zeitraum bereits erklärt haben oder wenn Sie Ihren Darlehensvertrag nach diesem Zeitraum abgeschlossen haben, so raten wir zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen auf den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Gerne stehen wir Ihnen als Spezialist für den Bereich Widerruf von Darlehensverträgen zur Verfügung.



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