KGAL SeaClass 4 – Informationen für Anleger

Die Ausschüttungen an die Anleger gehen bei KGAL SeaClass 4 kontinuierlich zurück.

Der geschlossene Schiffsfonds KGAL 187 SeaClass 4 – KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG wurde im Jahre 2006 von der KGAL GmbH & Co. KG aufgelegt. Vertrieben wurde die Kommanditbeteiligung insbesondere über die Commerzbank, die auch eine der Hauptgesellschafter der KGAL–Gruppe ist. Die Ausschüttungen an die Anleger gehen kontinuierlich zurück.

Schiffe der Panamax-Klasse mit erheblichen Risiken

Die Investitionsobjekte des Schiffsfonds KGAL SeaClass 4 sind mit der „CSCL Tianjin“ und der „CSCL Qingdao“ zwei Containerschiffe der sog. Panamax Klasse. Diese Schiffsklasse steht seit längerem wirtschaftlich unter Druck, weil durch den Ausbau des Panama-Kanals noch größere und damit im Regelfall deutlich kostengünstigere Schiffe auf dieser wichtigen Handelsroute eingesetzt werden können.

  • Die Ausschüttungen an die Anleger gehen seit einigen Jahren zurück. Hinzu kommt, dass bei KGAL 187 SeaClass 4 – KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG durch die Konstruktion als Zwei-Schiff Gesellschaft eine Risikostreuung nicht erfolgt. Rechtsanwalt Joachim Wittstock von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen: „Andere Schiffsfonds haben mit Containern, Tankern oder Bulkern mehrere Schiffe aus unterschiedlichen Bereichen erworben. KGAL SeaClass 4 ist hierdurch in hohem Maße von der Entwicklung der Charterraten bei Containerschiffen abhängig.“

  • KGAL SeaClass 4 Schiffsfonds

    Abb. ähnlich
    Foto: fotolia.de © B. Wylezich

Die künftige Entwicklung ist ungewiss. Ausweislich der Handelsplattform Deutsche Zweitmarkt wurden Anteile an der KGAL 187 SeaClass 4 – KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG zuletzt am 17.10.2013 zu einem Kurs von 8,0 % gehandelt. Dies bedeutet unter Umständen einen Verlust für den Anleger von 92%.

Beratung bedeutet auch über Risiken zu sprechen

In vielen Fällen ist eine Rückabwicklung über den jeweiligen Finanzdienstleister oder die anlageberatende Bank möglich. Insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf die Risiken von KGAL SeaClass 4 bis hin zum Totalverlustrisiko oder der Empfehlung als sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage bestehen Anhaltspunkte für eine Falschberatung. Auch das Risiko der möglichen Haftung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen ist aufklärungsbedürftig.

Sollten auch Ihnen gegenüber derartige Versprechungen getätigt und Risikoaufklärungen unterlassen worden sein, wäre dies ein sehr erfolgsversprechender Ansatz, um Ansprüche gegenüber dem damaligen Berater geltend zu machen.

Unter Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 82/14) kam das Gericht zu folgender Entscheidung: Wenn bis zu 5 % der Zeichnungssumme bei bereits erhaltenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückverlangt werden können, ist dies ein aufklärungsbedürftiges Risiko. Das Urteil ist rechtskräftig.

Auf diesen Umstand muss der Berater hinweisen, da ein Anleger grundsätzlich davon ausgehen darf, bereits erhaltene Ausschüttungen auch behalten zu dürfen. Tut er das nicht, bestehen gute Chancen für eine Rückabwicklung.

Zudem kann die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) geschädigten Kapitalanlegern Schadensersatzansprüche bringen, wenn die Beratung durch eine Bank, Sparkasse, Volksbank etc. erfolgt ist. Nach dieser Rechtsprechung sind Geldinstitute verpflichtet, ihren Kunden Provisionen der Höhe nach offenzulegen, die sie für den Verkauf eines bestimmten Fondsanteils erhalten. Erfolgte diese Aufklärung des Kunden nicht, stehen die Chancen sehr gut, die beratende Bank in die Haftung zu nehmen.


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