Lebensversicherung: Widerrufen statt kündigen!

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Versicherungskunden, die zwischen 1994 und 2007 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, können ihren Vertrag rückabwickeln, wenn sie nicht pflichtgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 07.05.2014 entschieden. Damit folgt der Bundesgerichtshof einer anlegerfreundlichen Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die Versicherungsnehmer bekommen allerdings nicht den vollen Betrag plus Zinsen zurück. Die Versicherungsunternehmen dürfen einen Anteil für den Versicherungsschutz, der während der Vertragslaufzeit bestand (Risikoanteil), abziehen. Dieser Betrag beträgt je nach Einzelfall (Alter, Gesundheitszustand des Kunden etc.) rund 20 %. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil dem Oberlandesgericht Stuttgart aufgegeben, den genauen Betrag, den das Versicherungsunternehmen abziehen kann, zu errechnen. Selbst bei Abzug dieses Betrages ist ein Widerruf für den Versicherungsnehmer im Regelfall günstiger als eine Kündigung. Denn bei einer Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nur den von der Versicherung festgesetzten Rückkaufswert. Eine Kündigung ist also mit erheblichen Einbußen verbunden, ein möglicher Widerruf im Regelfall die attraktivere Variante.

Für weitere Informationen und einer kostenfreien Einschätzung Ihres Falls steht Ihnen Rechtsanwalt Michael Lange zur Verfügung.

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