BGH-Urteil: Bearbeitungsentgelte bei Darlehen sind unzulässig

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Verbraucher bei Abschluss von Darlehensverträgen.

In den BGH Urteilen vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 hat der BGH Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.
Die vom Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung ist allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für die Vorbereitung und Bearbeitung des Darlehensvertrages bewertet der BGH als unzulässig.

Die Darlehensnehmer dürfen sich freuen. Ihnen steht gegenüber der darlehensgebenden Bank in Höhe des Bearbeitungsentgeltes ein Erstattungsanspruch zu. Allerdings weist Fachanwalt Helge Petersen daraufhin, dass Ersatzansprüche wegen Bearbeitungsentgelten grundsätzlich der Verjährung unterliegen. Aus diesem Grunde sollten alle Darlehensnehmer Ihre Verträge umgehend überprüfen lassen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird geschädigten Anlegern geraten, anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Ansprechpartner in der Kanzlei Helge Petersen & Collegen ist Rechtsanwalt Bauer:

→ Link zum BGH-Urteil XI ZR 405/12
→ Link zu BHG-Urteil XI ZR 170/13 folgt nach Veröffentlichung

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