Im Jahre 2008 investierte der Mandant aus Niedersachsen ca. 11.000 EUR in die geschlossene Beteiligung NORDKAPITAL Bulkerflotte 1. Diese wurde ihm von einem Berater der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als passende Anlage empfohlen. Während des Beratungsgespräches bewarb der Berater die wirtschaftlich äußerst rentable Anlage, die pro Jahr 7% Rendite erwirtschaften und 2026 zurückgezahlt würde. Zwar erwähnte er auch, dass die Rendite schwanken oder ausbleiben können, aber eine Aufklärung über die Stellung des Kommanditisten, das Totalverlustrisiko des Anlagekapitals oder über die mögliche Rückzahlungspflicht nach § 172 Abs. 4 HGB von ausgeschütteten Kommanditanteilen erfolgte nicht.
Im aktuellen Fall stellte das Landgericht Frankfurt am Main nun zutreffend fest, dass die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG ihre Pflicht, den Anleger über alle tatsächlichen Umstände, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren und sein konnten, richtig und vollständig zu informieren, verletzt hat. Das Urteil stützt sich auf die fehlende Aufklärung zu Schiffsgläubigerrechten und den Prospektfehler.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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