In Sachen MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG „steigt“ ein weiterer Anleger aus dem Fonds aus.
Im genannten Fall zeichnete ein Anleger aus Niedersachsen Mitte 2008 die geschlossenen Fonds GSI Triebwerke Zwei GmbH & Co. KG und MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG. Er war bereits seit einigen Jahren Kunde der Postbank Finanzberatung AG, deren Berater ihm die o.g. Beteiligungen andiente.
Der Anlageberater ist verpflichtet, den Interessenten anleger- und objektgerecht zu beraten. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Interessenten, andererseits die allgemeinen Risiken wie etwas Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie spezielle Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des empfohlenen Objekts ergeben (vgl. BGH, III ZR 182/12m Urteil vom 21.03.2013, Rn. 12 und BGH, XI ZR 384/11, Urt. V. 27.11.2012, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris).
Im Fall der Beteiligung MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. habe die Postbank Finanzberatung AG den Anleger nicht über ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt.
Im Fall der Beteiligung GSI Triebwerke Zwei GmbH & Co. KG konnte das Gericht keine Pflichtverletzung feststellen, daher wurde in diesem Fall die Klage abgewiesen.
Somit erhielt er durch das teilobsiegende Urteil des Landgerichtes Hannover seine Anlagesumme von rund 14.700 EUR aus der Beteiligung MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG zugesprochen. Die rund 1.500 EUR aus der Beteiligung GSI Triebwerke Zwei GmbH & Co. KG wurden abgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig, die rund 14.700 EUR wurden bereits an den Mandanten ausgezahlt.
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Foto: fotolia.de © Michael Rosskothen
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