Jetzt auch durch das OLG Celle bestätigt: Postbank zum Schadensersatz verpflichtet

Für die Kanzlei Helge Petersen & Collegen hat Rechtsanwalt Marten Krüger jetzt ein Verfahren gegen die Postbank Finanzberatung AG in zweiter Instanz zu einem erfolgreichen Abschluss für die Mandantin gebracht.

Wir haben bereits über den erstinstanzlichen Erfolg unserer Mandantin am 10.04.2015 berichtet. Sie hatte auf Anraten der Postbank Finanzberatung AG 15.000,00 Euro nebst Agio in den Produktentanker-Fonds II (MT „KING EDWARD“ Tankschiffahrts GmbH & Co.KG und MT „KING ERIC“ Tankschiffahrts GmbH & Co.KG) investiert.

  • Die unterlegene Postbank wollte sich mit der Entscheidung des Landgerichts Hannover nicht abfinden und legte die Sache dem OLG Celle (Az. 11 U 93/15) zur Überprüfung vor. Dieses bescheinigte der beklagten Postbank allerdings, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist. In der Folge bleibt es dabei, dass die Postbank unserer Mandantin nicht nur ihren Anlagebetrag nebst Agio zu erstatten hat, sondern auch noch Verzugszinsen zahlen, vorgerichtliche Kosten erstatten und schließlich die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung für beide Instanzen tragen muss.

    OLG Celle bestätigte die Einschätzung des Landgerichts Hannover

  • Postbank zum Schadensersatz verpflichtet

Das OLG Celle bestätigte die Einschätzung des Landgerichts Hannover, wonach unsere Mandantin nicht über die Höhe der Vertriebskosten aufgeklärt wurde. Der Postbank war es insoweit nicht gelungen, dem Vortrag der Klägerin entgegen zu treten, wonach weder eine mündliche Aufklärung durch den Berater erfolgt ist, noch eine schriftliche Aufklärung durch Übergabe des Emissionsprospekts. Das lediglich pauschale Bestreiten der konkreten Darlegung der Klägerin zum Hergang der Beratung ließ das OLG Celle – ebenso wie bereits zuvor auch das Landgericht Hannover – nicht gelten. Vielmehr stellte das OLG Celle noch einmal unmissverständlich fest, dass es Sache der beklagten Postbank gewesen wäre, dem dezidierten Vortrag der Klägerin ebenso dezidiert entgegenzutreten. Dies war der Postbank allerdings nicht gelungen.

Soweit sich die Postbank darauf berufen wollte, dass die Klägerin doch in ihrer Beitrittserklärung durch eine gesonderte Unterschrift bestätigt habe, den zur Beteiligung gehörenden Emissionsprospekt rechtzeitig erhalten zu haben, teilte das OLG Celle diese Einschätzung nicht. Stattdessen wies das OLG Celle darauf hin, dass der vorformulierte Halbsatz in einem eng gedruckten Fließtext stehe, „unterhalb dessen die Klägerin zwingend unterschreiben musste, um die Beitrittserklärung abzugeben“. Dem Senat seien „verschiedene vergleichbare Fälle bekannt, in denen der jeweilige Anleger ähnliche vorgegebene Erklärungen unterschrieb und sodann im Prozess glaubhaft versicherte, den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht überdacht zu haben.“ In der Regel – so das OLG Celle – sei ein Verbraucher ohne deutlichen vorherigen Hinweis an eine solche Erklärung nicht gebunden.

Doppelte Ohrfeige für die beklagte Postbank

Das Verfahren stellt eine doppelte Ohrfeige für die beklagte Postbank dar. Nachdem bereits das Landgericht Hannover seine Entscheidung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme getroffen hat, weil der Vortrag der Postbank für eine solche Beweisaufnahme nicht ausreichte, sah sodann das OLG Celle keine Veranlassung, überhaupt noch eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Stattdessen wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg per Beschluss ohne weitere Verhandlung zurückzuweisen. Die Beklagte Postbank Finanzberatung AG hat daraufhin die Berufung zurückgenommen, so dass die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hannover rechtskräftig geworden ist.


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