LG Hannover und OLG Celle: Grundgesetzverstoß gemäß Art. 103 GG

Klagen Landgericht Hannover

Der Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert mit seinem Beschluss vom 07.06.2018, Az.: III ZR 210/17, das Urteil des Landgerichts (LG) Hannover und des Oberlandesgerichts (OLG) Celle wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz gemäß Art. 103 GG.

Das Team um Fachanwalt Helge Petersen wurde nun vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass der 11. Zivilsenat des OLG Celle in der Besetzung des Vorsitzenden Richters Schulz und der Beisitzer Bormann und Grabowski und zuvor die 11. Zivilkammer des LG Hannover in der Besetzung der Vorsitzenden Richterin Schrader und der Beisitzer Bondzio und Bachmann in dem obigen Verfahren das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt haben.

Gegen dieses verfassungsmäßig geschützte Grundrecht verstoßen zu haben, ist wohl einer der schlimmsten Vorwürfe, der einen Richter oder eine Richterin treffen kann. Dazu Rechtsanwalt Helge Petersen wörtlich: „Über Ergebnisse kann man sich immer streiten, aber rechtliches Gehör trotz Aufforderung der Klägeranwälte nicht zu gewähren, erschreckt mich einfach und darf sich nicht wiederholen. Zum Glück kann man sich auf den BGH verlassen.“


Der BGH hat die Revision hinsichtlich einer nicht objektgerechten Beratung zugelassen. Begründung ist die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Der BGH stützt sich darauf, dass fehlerhaft unterlassen worden sei, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Sowohl das LG als auch das OLG hatten seinerzeit von einer Beweisaufnahme abgesehen, da die Klägerin angeblich keine hinreichenden Erinnerungen mehr an die Geschehensabläufe gehabt habe. Auf die Erinnerungen ihres Ehemanns habe sie sich nicht berufen können.

Helge Petersen, Inhaber einer Fachkanzlei mit Sitz in Kiel und Hamburg und über 70 Mitarbeitern, führt weiter aus: „Das LG Hannover hat scheinbar in enger Abstimmung mit dem OLG Celle – wenn auch dort ggf. mit anderer Besetzung – nicht das erste Mal für die Anleger fatale Fehlentscheidungen getroffen. So waren die Juristen dort rechtsirrig der Auffassung, der Berater einer Finanzdienstleistung hätte über das Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen nach § 172 IV HGB nicht aufzuklären.“

Diese Auffassung wurde später durch den BGH in seiner Entscheidung vom 04.12.2014, Az.: III ZR 82/14 , korrigiert und damit die beide Vorinstanzen in einer grundsätzlich rechtsdogmatischen Frage eines Besseren belehrt.

Rechtsanwalt Helge Petersen ist überzeugt davon, dass viele Entscheidungen zugunsten der Kläger ausgegangen wären, hätte es diese vermutete enge Abstimmung über rechtsdogmatische Fragen zwischen den Gerichten nicht gegeben. Für höchst bedenklich hält es Helge Petersen, wenn ein Oberlandesgericht, welches ja die Entscheidungen der ersten Instanz neutral begutachten und prüfen soll, eng mit dem Landgericht zusammen arbeitet.

Für Verwunderung sorgte auch – so Helge Petersen weiter – , dass die nun vom BGH korrigierte Entscheidung schon in JURIS veröffentlicht war, bevor sie uns vorlag.

Nach Ansicht des ehemaligen Bankkaufmanns und Fachanwalts für Bankenrecht Helge Petersen sind es immer wieder die gleichen Richter am LG Hannover, die sich besonders hervortun in der Ablehnung von Ersatzansprüchen falsch beratender Anleger. Besonders kritisch werden diesbezüglich der Vorsitzende Richter der 3. Zivilkammer, Fredrich, sowie die Vorsitzenden Richterinnen der 11. und 7. Zivilkammer, die Damen Schrader und Fughe gesehen, die sich auffällig bemühen, im Rahmen von Parteianhörungen mit geradezu inquisitorischen Befragungen die Kläger zu verunsichern und gezielt in Widersprüche zu verwickeln, damit die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden kann. Diese Praxis muss ein Ende finden.

Helge Petersen äußert den Verdacht, dass es Absprachen unter den Richtern beider Gerichte mit Zustimmung der jeweiligen Präsidenten geben muss. Anders ist das korrekturwürdige Verhalten der Richterschaft hüben wie drüben nicht zu erklären. Das Ganze scheint – so Helge Petersen – auf höchster Ebene abgesprochen, denn selbst der Präsident des LG Hannover Dr. Ralph Guise-Rübe hatte versucht, ihn, Helge Petersen, per Kammerbeschwerde außer Gefecht zu setzen, was erwartungsgemäß misslang.

Obwohl Dr. Ralph Guise-Rübe wie auch die kommissarische Präsidentin des OLG Celle Stefanie Otte von der Kanzlei Helge Petersen & Collegen bereits mehrfach über das fragwürdige Verhalten der betreffenden Richterschaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden, blieb eine inhaltliche Reaktion aus. Ebenso wollte sich das über die Fälle unterrichtete niedersächsische Justizministerium inhaltlich nicht äußern. Das von Helge Petersen ins Feld geführte Angebot eines „runden Tisches“ zur Klärung von strittigen Fragen wurde abgelehnt. Dutzende von Befangenheitsanträgen, insbesondere gegen den Vorsitzenden Richter Fredrich von der 3. Zivilkammer des LG Hannover, zeigen das Ausmaß an Zweifeln an der Objektivität der Richter am Landgericht Hannover.

Der Beschluss des BGH bestätigt einmal mehr, dass es richtig ist, für das Recht und dessen richtige Anwendung zu kämpfen, auch wenn an sich dafür hin und wieder mit dem Gericht „anlegen“ muss. Auch extreme Konfrontation kann sich lohnen. Durch Hartnäckigkeit und das Engagement der Kanzlei Helge Petersen & Collegen können Anleger verfehlte Entscheidungen durch den BGH korrigieren lassen.

So wendet sich Helge Petersen mit folgenden Worten an die Kammern des Landgerichts Hannover:


…in obiger Sache verweise ich auf die Wichtigkeit, das Grundgesetz von Seiten des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts in Celle einzuhalten.

In einer typischen Postbank Finanzberatung-Sache hat der BGH

Frau Richterin Schrader vom Landgericht Hannover und den Senat des Oberlandesgerichts in Celle

korrigiert und attestiert, dass

beide Gerichte offiziell das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt haben.

BGH Recht auf rechtliches Gehör

Mir ist der Eindruck entstanden, das Landgericht Hannover und das OLG Celle tendierten zuletzt dazu, die Anforderungen an den Parteivortrag einseitig zu überspannen und unverhältnismäßige Parteibefragungen durchzuführen. Andererseits wurden die eigentlich gebotenen Beweisaufnahmen unterlassen. Faktisch zwang dies viele Kläger zu Vergleichen bzw. verschaffte den Beklagten einen Vorteil.

Ich halte es auch im Sinne des Vertrauens in die Rechtspflege für wichtig, diesen Anschein in Zukunft zu vermeiden.
Dazu der BGH:

Recht auf rechtliches Gehör

Zu der Frage, ob Zeugen oder andere Beweismittel im Prozess zur Anwendung kommen müssen, können Sie die Entscheidung auf der Seite des Bundesgerichtshofes unter dem Aktenzeichen einsehen.
Ich möchte dafür werben, angebotenen Zeugenbeweisen im Sinne der materiellen Gerechtigkeit wieder umfassend nachzugehen, bei Parteianhörungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere den Anschein zu vermeiden, dass Vortragsanforderungen einseitig zu Lasten der Kläger überspannt werden.

Recht auf rechtliches Gehör

Helge Petersen und sein Team freuen sich, dass durch die BGH-Entscheidung dem LG Hannover und dem OLG Celle eine eindeutige Richtung gegeben wurde, wie das Grundrecht auf rechtliches Gehör in der Praxis zu gewährleisten ist.

„Das wird sich sicher positiv für die Anleger in Vergleichen und Urteilen auswirken“, ist der Kanzleiinhaber Helge Petersen überzeugt.

Die Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen bleibt auf Erfolgskurs für ihre Tausenden Mandanten.


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