KGAL SeaClass 5 Rückabwicklung – Verjährung beachten

KGAL SeaClass 5 – Chancen auf Rückabwicklung der Schiffsbeteiligung wegen Falschberatung nur noch dieses Jahr möglich!

 
Anleger des geschlossenen Schiffsfonds KGAL 188 SeaClass 5 – KINTARI Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG müssen möglicherweise um Ihre Einlage fürchten. Die 2005 von der KGAL GmbH & Co. KG aufgelegten Kommanditbeteiligungen wurden unter anderem über die Postbank Finanzberatung AG vertrieben. Diese ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Postbank AG, die wiederum eine Tochter der Deutschen Bank AG ist.

Das Investitionsobjekt des Schiffsfonds KGAL 188 SeaClass 5 – KINTARI Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG ist ein Containerschiff der sog. Panamax Klasse. Diese Schiffsklasse steht seit längerem wirtschaftlich unter Druck, weil durch den Ausbau des Panama-Kanals noch größere und damit im Regelfall deutlich kostengünstigere Schiffe auf dieser wichtigen Handelsroute eingesetzt werden können. Demzufolge gehen die Ausschüttungen an die Anleger auch seit einigen Jahren kontinuierlich zurück. Hinzu kommt, dass bei KGAL 188 SeaClass 5 – KINTARI Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG durch die Konstruktion als Ein-Schiff Gesellschaft eine Risikostreuung nicht erfolgt. Während andere Schiffsfonds mehrere Schiffe aus unterschiedlichen Bereichen (Container, Tanker, Bulker etc.) erworben haben, ist KGAL 188 SeaClass 5 – KINTARI Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG hierdurch in hohem Maße von der Entwicklung der Charterraten bei Containerschiffen abhängig.

Charterraten zu niedrig

Wie das Wallstreet-Journal bereits Ende 2014 berichtete, kam zur „seit Jahren schwelenden Überkapazität […] eine erneute globale wirtschaftliche Abkühlung“ → Artikel im Wallstreet-Journal
Die Wallstreet-Experten kommen zum Schluss, es sei „nur eine Frage der Zeit, bis das nächste Schiff sprichwörtlich in Seenot gerät und Insolvenz anmelden muss.“

Ausweislich der Handelsplattform Deutsche Zweitmarkt wurden Anteile an der KGAL 188 SeaClass 5 – KINTARI Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG zuletzt am 08.10.2012 zu einem Kurs von 9,5 % gehandelt (Stand 09.12.2014).

  • Notbremse Rückabwicklung – Verjährung beachten!

    Anleger, die sich von ihrer Beteiligung an der KGAL 188 SeaClass 5 – KINTARI Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG lösen möchten, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hinblick auf Handlungsmöglichkeiten beraten lassen. Grundsätzlich gilt in Deutschland für geschlossene Beteiligungen die Höchstfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruches (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

  • Ersteinschätzung Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Sie gehen damit keinerlei Verpflichtungen ein!

Danach verjähren Ansprüche aus Falschberatung in drei Jahren, nachdem der Kunde von den Umständen der Falschberatung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da dieser Fonds 2005 aufgelegt wurde, ist es jetzt höchste Zeit zu handeln. In vielen Fällen können noch kurzfristig Schritte unternommen werden, um den Ablauf der Verjährung zu verhindern.

Chancen auf Rückabwicklung bestehen insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf die Risiken von KGAL 188 SeaClass 5 – KINTARI Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG wie zum Beispiel dem Totalverlustrisiko oder dem Nachhaftungsrisiko und der damit verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen. Auch die Empfehlung der Anlage als sichere Altersvorsorge stellt einen Anhaltspunkt für eine Falschberatung dar.
 
Sollten auch Ihnen gegenüber derartige Versprechungen getätigt worden sein, wäre dies ein sehr erfolgversprechender Ansatz, um Ansprüche gegenüber dem damaligen Finanzdienstleister geltend zu machen.
 

Erfolgreiche Gerichtsverfahren

 
Dies zeigen auch erfolgreiche durch uns geführte Gerichtsverfahren. Die Möglichkeit der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung ist bei KGAL SeaClass 5 auf 5 % der Einlagesumme beschränkt. Das LG Frankfurt (2-12 O 3/14) hat hierzu in einem vergleichbaren Fall, der durch die Fachanwaltskanzlei Helge Petersen & Collegen erfolgreich eingeklagt wurde, im Januar 2015 unter Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 82/14) entschieden, dass, wenn bis zu 5 % der Zeichnungssumme bei bereits erhaltenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückverlangt werden können, dies ein aufklärungsbedürftiges Risiko darstellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
 
Auf diesen Umstand muss der Berater hinweisen, da ein Anleger grundsätzlich davon ausgehen darf, bereits erhaltene Ausschüttungen auch behalten zu dürfen. Ist dies nicht der Fall, muss der Berater jedenfalls in dieser Größenordnung darauf hinweisen. Tut er das nicht, bestehen gute Chancen für eine Rückabwicklung.
 
Auch fehlerhafte Angaben in einem Emissionsprospekt (sog. Prospekthaftung) können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Finanzdienstleister auslösen.
 
Zudem kann die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschädigten Kapitalanlegern Schadensersatzansprüche bringen, wenn die Beratung durch eine Bank, Sparkasse, Volksbank etc. erfolgt ist. Nach dieser Rechtsprechung sind Geldinstitute verpflichtet, ihren Kunden Provisionen der Höhe nach offenzulegen, die sie für den Verkauf eines bestimmten Fondsanteils erhalten. Aber die Erfahrung in solchen Fällen zeigt, dass die Kreditinstitute häufig nicht über die erfolgten Rückvergütungen aufgeklärt hatten. Auch dieses Versäumnis kann Rückabwicklungsansprüche auslösen.


Für weitere Fragen zum Thema steht Ihnen das Team der Kanzlei Helge Petersen & Collegen gerne zur Verfügung.
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