DCM Flugzeugfonds 1: keine Garantien für Ausschüttungen gemäß Prospekt

Nach DCM-Insolvenz: auch das neue Emissionshaus für DCM Flugzeugfonds 1 kann keine Ausschüttungen gemäß Prospekt garantieren

Der DCM Flugzeugfonds 1 investierte 2007 in das Frachtflugzeug Boeing 777-200LRF. Man baute auf den 10 Jahre laufenden Leasingvertrag mit AeroLogic, einem Joint Venture aus Lufthansa Cargo und der Deutschen Post. Die Konstruktion des Flugzeugfonds schien tragfähig.

  • Doch das Fondsemissionshaus Deutsche Capital Management AG (DCM) ging pleite und stellte am 2. April 2013 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so das Manager Magazin. Was wird aus den Anlegern, die diesen Fonds vermutlich auf Empfehlung der Deutschen Bank gezeichnet haben? Denn „die Fondsgesellschaft DCM war seit 2001 einer der engsten Partner der Deutschen Bank, was Fondsgeschäfte angeht.“, schrieb am 03.07.2014 die Welt.

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  • DCM Flugzeugfonds 1

    Auch das neue Emissionshaus für DCM Flugzeugfonds 1 kann keine Ausschüttungen gemäß Prospekt garantieren
    Foto: fotolia.de / Shutterbas

2014 übernahm das Emissionshaus LHI dann die Verwaltung der DCM Flugzeugfonds 1 bis 3 und den DCM Triebwerkfonds 1. Im vorigen Jahr wurden die Auszahlungen an die Anleger allerdings vorläufig gestoppt, sie sollen laut fondsprofessionell jedoch nachgeholt werden.
Und trotzdem war der Fonds am Zeitmarkt zum 28.05.2015 nur 50,5% der Einlage wert.

Rückholung und Schadensersatz über mangelhafte Risikoaufklärung nur innerhalb 10 Jahres Frist möglich

Flugzeugbeteiligungen wie der DCM Flugzeugfonds 1 sind in der Regel mit speziellen Risiken behaftet. Der Ausfall wesentlicher Vertragspartner, insbesondere des Leasingnehmers, können die Flugzeugbeteiligung in eine finanzielle Notlage bringen. 2017 läuft der Vertrag mit AeroLogic aus, Leasingraten könnten schlechter als prognostiziert vereinbart werden. Auch erhöhte Betriebskosten, insbesondere beim Flugzeugbenzin, oder veränderte Marktbedingungen können die Flugzeugbeteiligungen in finanzielle Not bringen. Des Weiteren besteht für den Anleger die Gefahr der Rückforderung von bereits geleisteten Ausschüttungen nach § 172 IV HGB. All diese Risiken hätten im Beratungsgespräch erläutert werden müssen.

Anleger, die sich von ihrer Beteiligung an der DCM Flugzeugfonds 1 lösen möchten, sollten sich von einem Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hinblick auf Handlungsmöglichkeiten beraten lassen. Grundsätzlich gilt in Deutschland für geschlossene Beteiligungen hinsichtlich der Verjährung die absolute Frist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruches (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Da der Fonds 2007 aufgelegt wurde, droht die Verjährung – je nach dem Zeitpunkt der Beratung – im Jahr 2017.

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