Falschberatung: positives Urteil gegen FINUM. Private Finance AG

Schroeder Logistik Investment Fonds GmbH

Das Landgericht Berlin urteilte Mitte Juli dieses Jahres zugunsten der Mandantin, die von der Fachkanzlei Helge Petersen & Collegen vertreten wird.

Die Mandantin aus München zeichnete 2007 auf Empfehlung der FINUM. Private Finance AG, damals noch SRQ FinanzPartner AG, die geschlossene Beteiligung Schroeder Logistik Investment Fonds GmbH & Co. KG. Diese Anlagegesellschaft investierte in verschiedene Projektgesellschaften im Bereich des Containertransports. Den Anlegern wurden jährliche Ausschüttungen in Höhe von 8% in Aussicht gestellt. Die zu diesem Zeitpunkt alleinerziehende Mutter investierte 10.000 Euro.

Der Kontakt zur SRQ FinanzPartner AG kam durch die DAB Bank zustande, bei der die Mandantin seinerzeit eine Kontoverbindung unterhielt. Ein Mitarbeiter der DAB Bank empfahl die SRQ FinanzPartner AG als kompetenten Finanzberater, der mit der DAB Bank zusammenarbeite. Einige Zeit später fand ein erstes Gespräch zwischen dem Berater und der Mandantin in ihrer Wohnung statt, indem die finanzielle Situation der Frau besprochen wurde. Hier machte sie deutlich, dass sie mit dem Investment auch ein wenig Gewinn machen, aber auf keinen Fall ihr eingesetztes Kapital gefährden wollte. In einem zweiten Gespräch wurde ihr daraufhin die geschlossene Beteiligung Schroeder Logistik Investment Fonds GmbH & Co. KG angedient.

Eine Aufklärung zu dem Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfolgte nicht. Auch wurde die Mandantin nicht über Rückvergütungen und Provisionen aufgeklärt, die der SRQ FinanzPartner AG zuflossen.

Nachdem außergerichtliche Schadenersatzforderungen scheiterten, reichte die Mandantin im April 2016 Klage beim Landgericht Berlin ein.

Das Landgericht Berlin kam jetzt zu dem Ergebnis, dass der Berater weder anlegergerecht noch anlagegerecht aufgeklärt hat und äußert sich in seinem Urteil u.a.: „Die Kammer hält die Beratungsleistung des Zeugen (Name des Bankberaters) sogar für einen Fall krasser Falschberatung“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Berater verpflichtet, den Kunden über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände richtig und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 21.03.2006, NJW 2006, 2041).

Durch das Urteil wurde der Mandantin ihre Anlagesumme sowie Zinsen zugesprochen. Zudem wurde sie von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freigestellt, die unmittelbar oder mittelbar aus der von ihr in 2007 gezeichneten Beteiligung resultieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Frau Rechtsanwältin Melanie von Korff, die die Mandantin vertritt, freut sich über diesen individuellen wichtigen Erfolg und weiteren Meilenstein im kollektiven Kampf gegen fehlerhafte Anlageberatung.

Wie unsere Mandantin aus Berlin können auch Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen oder rufen Sie uns unter +49 (0)431/260 924-0 an.


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