Änderungen der gesetzlichen Regelungen für Bausparkassen im Finanzausschuss des Bundestages

Helge Petersen referiert im Bundestag als Sachverständiger zu den Änderungen der gesetzlichen Regelungen für Bausparkassen

Update 12.04.2016: Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses ergänzt

Der Finanzausschuss des Bundestages kam am 23.11.2015 zusammen, um den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen der Bundesregierung zu erörtern. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht Helge Petersen, der sich bereits lange im Vorlauf mit den Inhalten des Entwurfes beschäftigt hatte, wurde zu diesem Termin als Sachverständiger geladen.

Der Jurist und ehemalige Bänker hält die Inhalte des Entwurfes für äußerst unzureichend und teilweise an den situationserzeugten Bedürfnissen der Bausparkassen vorbei gehend.

  • So werden Bausparkassen nun Möglichkeiten zur Stärkung ihrer Ertragslage eröffnet, die von diesen wohl kaum umsetzbar seien. Als Kernproblem der Bausparkassen in der heutigen Zeit werde das aktuell vorherrschende Niedrigzinsumfeld identifiziert, welches dem klassischen Bauspargeschäft zusetze, ohne dass dabei berücksichtigt werde, dass im realen Geschäftsbetrieb über 80 % der von den Bausparkassen ausgegebenen Darlehen gar keine Bauspardarlehen der „klassischen Art“ mehr seien.

  • Helge Petersen zu neuen Regelungen für Bausparkassen im Finanzausschuss des Bundestages

    Helge Petersen zu neuen Regelungen für Bausparkassen im Finanzausschuss des Bundestages

Gesetzliche Regelungen für Bausparkassen – Ausführungen aus Perspektive des Verbraucher- und Anlegerschutzes fehlen

Kritik äußert Petersen weiter an der Zweckentfremdung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung. Dieser Fonds, ursprünglich geschaffen, um die Verfügbarmachung von Bauspar-Darlehen durch die Bausparkassen auch in einem Wirtschaftsumfeld mit hohem Zinsniveau zeitnah sicherzustellen, soll nun durch Bausparkassen eingesetzt werden können, um die Auswirkungen des Niedrigzinsumfeldes abzufedern. Im Bezug auf heute abgeschlossene Bausparverträge, deren Zuteilung in zehn bis zwanzig Jahren in einem veränderten Zinsumfeld fällig werde, stehe er folglich für seinen angedachten Zweck nur noch teilweise oder gar nicht mehr zur Verfügung – zu Lasten des heutigen Bausparers.

Aus der Perspektive des Verbraucher- und Anlegerschutzes fehle es in den Regelungen des Gesetzentwurfes an allen Ecken und Enden an Ausführungen. Diese Tatsache finde ihre dramatische Zuspitzung darin, dass es versäumt werde, das Abwicklungsszenario für eine Bausparkasse konkret zu beleuchten und aus den Erkenntnissen einer solchen Analyse Regelungen in den Gesetzentwurf zu integrieren.

Die erste Berichterstattung des Deutschen Bundestages zu der Ausschusssitzung finden sie hier.

Das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen können Sie hier einsehen.

Bausparkassen – kein Sonderkündigungsrecht für „Altverträge“

Immerhin räumt der Entwurf für die Bausparkassen kein Sonderkündigungsrecht für „Altverträge“ mit hoher Einlagenverzinsung während der Ansparphase ein. Ein solches hätte manche Bausparkasse wohl gern gesetzlich verankert gesehen, um so die praktisch bereits zahlreich durchgeführten Kündigungsversuche nun legitimiert zu bekommen.

Helge Petersens Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht führt eine Vielzahl von Mandaten in solchen Kündigungsfällen, über ihn können sich Bausparer durchweg erfolgreich gegen die Kündigungen wehren.

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