Droht Anlegern des Schiffsfonds KGAL SeaClass 6 Totalverlust?

Anleger des geschlossenen Schiffsfonds KGAL SeaClass 6 fürchten um ihre Einlage

Um Ihre Einlage fürchten müssen möglicherweise Anleger des geschlossenen Schiffsfonds KGAL Fonds 193 SeaClass 6 – MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG. 2006 von der KGAL GmbH & Co. KG aufgelegt, wurden er unter anderem über die Commerzbank AG vertrieben.
Unter dem Namen KGAL Fonds 193 SeaClass 6 – MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG verbergen sich zwei Produktentanker der sog. Handysize-Klasse. Aus dem Geschäftsbericht 2011 ergibt sich, dass dieser Fonds wirtschaftlich stark unter Druck ist. So gibt KGAL zu, dass das aktuelle Charterratenniveau der Fondsobjekte auf Dauer nicht die Zins- und Tilgungsleistungen für das Fremdkapital der Fondsgesellschaft erwirtschaftet.

  • Zwar teilt KGAL weiter mit, dass „aufgrund der vorhandenen Liquiditätsreserve und der Sondertilgungen in den Vorjahren […] die Gesellschaft derzeit noch über ausreichende liquide Mittel verfügt, um den laufenden Geschäftsbetrieb sicherstellen zu können“. Sollte ihr das allerdings nicht gelingen, drohen Anlegern Verluste. Schon der Verlauf der prognostizierten Ausschüttungen lässt nach unserer Auffassung wenig Hoffnung. Der Ausschüttungsverlauf laut Geschäftsbericht 2011 zeigt, dass der Schiffsfonds KGAL SeaClass 6 77 % weniger als prognostiziert an die Anleger ausgeschüttet hat.

  • KGAL SeaClass 6 Schiffsfonds

    Abb. ähnlich
    Foto: fotolia.de © B. Wylezich

Charterraten zu niedrig

Bereits Ende 2014 berichtete das Wallstreet-Journal über eine „seit Jahren schwelende Überkapazität [… und] eine erneute globale wirtschaftliche Abkühlung“ Für die Wallstreet-Experten ist es „nur eine Frage der Zeit, bis das nächste Schiff sprichwörtlich in Seenot gerät und Insolvenz anmelden muss.“ Auch die Analyse des führenden Kreditversicherers in Deutschland, EulerHermes, stützt diese These.
„Der Welthandel trat in den letzten Jahren weitestgehend auf der Stelle durch eine ungünstige Kombination aus lediglich geringem Handelswachstum und gleichzeitigem Preisdruck sowie Überkapazitäten. 2015 zeigen sich nach Ansicht von Euler Hermes nur leichte Anzeichen der Besserung mit einem weltweiten Wachstum von +1,8%.“

Ausweislich der Handelsplattform Deutsche Zweitmarkt wurden Anteile an der KGAL Fonds 193 SeaClass 6 – MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG zuletzt am 09.12.2013 zu einem Kurs von 3,5 % gehandelt (Stand 09.12.2014). Ein Indiz für die Schadhaftigkeit.

In vielen Fällen können noch kurzfristig Schritte unternommen werden, um den Ablauf der Verjährung zu verhindern. Chancen auf Rückabwicklung bestehen insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf die Risiken des Schiffsfonds KGAL SeaClass 6 wie zum Beispiel dem Totalverlustrisiko oder dem Nachhaftungsrisiko und der damit verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen. Auch die Empfehlung der Anlage als sichere Altersvorsorge stellt einen Anhaltspunkt für eine Falschberatung dar.

In vielen Fällen ist eine Rückabwicklung über den jeweiligen Anlageberater oder die anlageberatende Bank möglich. Insbesondere bei fehlenden Hinweisen auf die Risiken von KGAL Fonds 193 SeaClass 6 – MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG bis hin zum Totalverlustrisiko ist ein Anhaltspunkt für eine Falschberatung. Dies gilt auch für eine Empfehlung als sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage. Ebenso aufklärungsbedürftig ist das Risiko der möglichen Haftung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen.

Sollten auch Ihnen gegenüber derartige Versprechungen getätigt worden sein, wäre dies ein sehr erfolgsversprechender Ansatz, um Ansprüche gegenüber dem damaligen Finanzdienstleister geltend zu machen.

Erfolgreiche Gerichtsverfahren

Dies zeigen auch erfolgreiche durch uns geführte Gerichtsverfahren. Die Möglichkeit der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung ist bei KGAL Fonds 193 SeaClass 6 – MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG auf 10 % der Einlagesumme beschränkt. Der Bundesgerichtshof Bundesgerichtshofs (III ZR 82/14) hat hierzu entschieden, dass dies ein aufklärungsbedürftiges Risiko darstellt, wenn bis zu 10 % der Zeichnungssumme bei bereits erhaltenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückverlangt werden können.

Auf diesen Umstand muss der Berater hinweisen, da ein Anleger grundsätzlich davon ausgehen darf, bereits erhaltene Ausschüttungen auch behalten zu dürfen. Ist dies nicht der Fall, muss der Berater jedenfalls in dieser Größenordnung darauf hinweisen. Tut er das nicht, bestehen gute Chancen für eine Rückabwicklung.

Auch fehlerhafte Angaben in einem Emissionsprospekt (sog. Prospekthaftung) können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Finanzdienstleister auslösen.

Zudem kann die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschädigten Kapitalanlegern Schadensersatzansprüche bringen, wenn die Beratung durch eine Bank, Sparkasse, Volksbank etc. erfolgt ist. Nach dieser Rechtsprechung sind Geldinstitute verpflichtet, ihren Kunden Provisionen der Höhe nach offenzulegen, die sie für den Verkauf eines bestimmten Fondsanteils erhalten. Die Erfahrung in solchen Fällen zeigt jedoch, dass die Kreditinstitute häufig nicht über die erfolgten Rückvergütungen aufgeklärt hatten. Auch dieses Versäumnis kann Rückabwicklungsansprüche auslösen.


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