Anerkenntnisurteil in Sachen PMIA vor dem Landgericht Itzehoe

Commerzbank gibt auf und erkennt den Klageanspruch an – weiterer Erfolg der Kanzlei Helge Petersen & Collegen aus Kiel

In dem Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 06.06.2014, Az. 7 O 308/12, ist dem Kläger durch die Kanzlei Helge Petersen & Kollegen zu seinem Recht verholfen worden. Die beklagte Bank hatte gegen den Vorwurf, u.a. gegen hauseigene Risikogrundsätze verstoßen zu haben, welcher auch von einem Sachverständigen bestätigt wurde, wenig entgegenzusetzen und letztlich den Anspruch anerkannt.

In dem oben angeführten Urteil ging es um die Empfehlung der Bank, im September 2008, kurz nach der Lehmann-Pleite, in den Immobiliendachfonds PMIA zu investieren. Der in seinem Anlageverhalten als konservativ eingestufte Kläger hatte zu dem Zeitpunkt bereits ca. 39% seines Kapitals im Immobilienmarkt angelegt. Der in diesem Prozess geladene Sachverständige wies auf ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 1991 hin. Danach sollte bei einem konservativorientierten Anleger nicht mehr als 30% in risikobehaftete Anlagen investiert werden. In einem anderen Prozess gegen denselben Klagegegner bestätigte das OLG Rostock am 28.05.2014, Az. 1 U 112/11, diese Risikoschwelle und führte dazu aus, dass sich die dortige Beklagte eine solche Risikobegrenzung „selbst in ihrer Geschäftspraxis gesetzt und ihren Anlageberatern zur Beachtung vorgegeben hatte, um eine (Eigen-) Kontrolle für eine anlegergerechte Beratung in Bezug auf deren Risikobereitschaft zu schaffen, aber eben auch zu gewährleisten“. Im Ergebnis misst das OLG Rostock also internen Vorgaben und Selbstbeschränkungen einer Bank gemäß § 242 BGB objektive Außenwirkung bei. Ein Verstoß gegen interne Vorgaben der Bank stellt bei konsequenter Anwendung der Grundsätze des OLG Rostock einen objektiven Verstoß gegen die anlegergerechte Beratung dar und berechtigt den Anleger zur Rückabwicklung bzw. zum Schadensersatz.

Hier wurde diese Grenze erheblich überschritten, womit die beklagte Bank gegen ihre eigenen Grundsätze verstoßen hat.

Außerdem, so der Sachverständige, war die Empfehlung auch deswegen fehlerhaft, weil eine Woche nach der Lehmann-Pleite das Gebot der Stunde gewesen wäre, „abzuwarten, d.h. vorhandenes Kapital in eine risikofreie, liquide Anlage zu investieren. In dieser Situation den Anteil am Immobilienmarkt, der bereits mit 39% über dem Grenzwert von 30% lag, noch zu erhöhen, war eine Empfehlung, die für einen konservativen Anleger nicht geeignet war“.

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